Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXXII. 453 
(2) Ausnahmen finden statt bei denjenigen Sendungen, 
a. deren Porto nach § 9 Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 2 der Staatskasse zur Last bleibt; 
b. deren Porto zwar der Staatskasse nicht zur Last bleibt, aber auch nicht von dem 
Empfänger, sondern von einem Dritten zu tragen ist; 
. deren Porto zwar von dem Empfänger zu tragen ist, bei denen jedoch die absendende 
Behörde aus überwiegenden Gründen der Zweckmäßigkeit und unter der Be- 
dingung, daß der Ersatz des Portos sicher gestellt ist, die Frankierung 
vornimmt. 
(3) Sendungen von Privatpersonen u. s. w. an Behörden sind zu frankieren (siehe 
§ 17 Absatz 3). 
88. 
Der Umstand, daß eine Staatsbehörde in das Portoablösungsverhältnis (8 12 n) ein- —— 
bezogen ist, entbindet nicht von der Verpflichtung, in den nach den §§ 4 und 7 dazu Seudungen. 
geeigneten Fällen die Sendungen unfrankiert abzulassen. 
2. Abschnitt. Ersatz von Porto. 
89. 
(1) Der Staatskasse bleibt das von ihr ausgelegte Porto zur Last: 1. Fälle des 
a. bei Sendungen, die ausschließlich im Staatsinteresse erfolgen; dazu werden auch die Ersaber. 
Angelegenheiten der vom Staate verwalteten Anstalten und die dienstlichen und 
persönlichen Angelegenheiten der Beamten gerechnet; 
b. in Angelegenheiten der Gemeinden, Kreisverbände, Kirchen und übrigen Religions- 
genossenschaften, der Stiftungen und Körperschaften, die Zwecke der Wohltätigkeit 
und des Unterrichts verfolgen, sofern aus Absatz 2 nichts Anderes hervorgeht; 
.für Sendungen an außerbadische Staats= und Gemeindebehörden, vorausgesetzt, daß 
sich nicht ein Ersatzpflichtiger im Gebiete des Großherzogtums befindet (vergleiche 
§ 10 Absatz 2). 
(2) 1. In allen übrigen Fällen ist das ausgelegte Porto einzuziehen, beispielsweise 
a. bei Postsendungen in Angelegenheiten von Privaten; 
b. bei Geldsendungen aus Staatskassen, sofern die Zahlung bei der Kasse und nicht am 
auswärtigen Wohnsitz des Empfangsberechtigten in Empfang zu nehmen ist; in 
Zweifelsfällen sind die Versendungskosten von der Staatskasse zu tragen (vergleiche 
§ 270 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch); 
. in Polizei-, Zoll= und Steuerstrafsachen; 
. in Verwaltungsstreitsachen; 
. in gerichtlichen, notariellen und Grundbuch-Angelegenheiten gemäß der hierfür 
geltenden besonderen Vorschriften. 
Jedoch unterbleibt auch in solchen Fällen (Absatz 2 Ziffer 1) die Einziehung, 
a. wenn die zum Ersatz verpflichtete Privatperson gesetzlich von der Entrichtung von 
Sporteln oder Gerichtsauslagen befreit ist; 
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