XXXII. 453
(2) Ausnahmen finden statt bei denjenigen Sendungen,
a. deren Porto nach § 9 Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 2 der Staatskasse zur Last bleibt;
b. deren Porto zwar der Staatskasse nicht zur Last bleibt, aber auch nicht von dem
Empfänger, sondern von einem Dritten zu tragen ist;
. deren Porto zwar von dem Empfänger zu tragen ist, bei denen jedoch die absendende
Behörde aus überwiegenden Gründen der Zweckmäßigkeit und unter der Be-
dingung, daß der Ersatz des Portos sicher gestellt ist, die Frankierung
vornimmt.
(3) Sendungen von Privatpersonen u. s. w. an Behörden sind zu frankieren (siehe
§ 17 Absatz 3).
88.
Der Umstand, daß eine Staatsbehörde in das Portoablösungsverhältnis (8 12 n) ein- ——
bezogen ist, entbindet nicht von der Verpflichtung, in den nach den §§ 4 und 7 dazu Seudungen.
geeigneten Fällen die Sendungen unfrankiert abzulassen.
2. Abschnitt. Ersatz von Porto.
89.
(1) Der Staatskasse bleibt das von ihr ausgelegte Porto zur Last: 1. Fälle des
a. bei Sendungen, die ausschließlich im Staatsinteresse erfolgen; dazu werden auch die Ersaber.
Angelegenheiten der vom Staate verwalteten Anstalten und die dienstlichen und
persönlichen Angelegenheiten der Beamten gerechnet;
b. in Angelegenheiten der Gemeinden, Kreisverbände, Kirchen und übrigen Religions-
genossenschaften, der Stiftungen und Körperschaften, die Zwecke der Wohltätigkeit
und des Unterrichts verfolgen, sofern aus Absatz 2 nichts Anderes hervorgeht;
.für Sendungen an außerbadische Staats= und Gemeindebehörden, vorausgesetzt, daß
sich nicht ein Ersatzpflichtiger im Gebiete des Großherzogtums befindet (vergleiche
§ 10 Absatz 2).
(2) 1. In allen übrigen Fällen ist das ausgelegte Porto einzuziehen, beispielsweise
a. bei Postsendungen in Angelegenheiten von Privaten;
b. bei Geldsendungen aus Staatskassen, sofern die Zahlung bei der Kasse und nicht am
auswärtigen Wohnsitz des Empfangsberechtigten in Empfang zu nehmen ist; in
Zweifelsfällen sind die Versendungskosten von der Staatskasse zu tragen (vergleiche
§ 270 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch);
. in Polizei-, Zoll= und Steuerstrafsachen;
. in Verwaltungsstreitsachen;
. in gerichtlichen, notariellen und Grundbuch-Angelegenheiten gemäß der hierfür
geltenden besonderen Vorschriften.
Jedoch unterbleibt auch in solchen Fällen (Absatz 2 Ziffer 1) die Einziehung,
a. wenn die zum Ersatz verpflichtete Privatperson gesetzlich von der Entrichtung von
Sporteln oder Gerichtsauslagen befreit ist;
□
□———
8#
65.