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Anlage 3
(zu § 15).
Verzeichnis
der Einzelbeamten u. s. w., die bei ihren Sendungen zur Anwendung des
Vermerks „Portopflichtige Dienstsache“ berechtigt sind.
I. Im Verwaltungskreise des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Anterrichts:
Die Notariatsinspektoren. Die Grundbuchämter. Die Hilfsbeamten der staatlichen Grund-
buchämter. Die landesherrlichen Kommissäre für die weiblichen Lehr= und Erziehungsanstalten.
Die Konservatoren der Baudenkmale und der Altertümer. Der Gewerbeschulinspektor. Der
Handelsschulinspektor. Die Gerichtsvollzieher. Die Standesbeamten. Die Gemeinderäte.
Die Gemeindegerichte. Die Gemeindewaisenräte. Die Leichenschauer. Der Verwalter der
Zentralschulfondsverwaltung Karlsruhe.
II. Im Verwaltungskreise des Ministeriums des Innern:
Die Landeskommissäre. Der Bergmeister. Der Rheinschiffahrtsbevollmächtigte. Der
Rheinschiffahrtsinspektor. Die Bezirksräte (als Einzelbeamte). Die Börgermeister und
Stabhalter (als Ortspolizeibeamte). Die Kreisoberhebärzte. Die Bezirksärzte. Die
Bezirksassistenzärzte. Die Badeärzte. Die Arzte. Die Apothekenvisitatoren. Die Bezirks-
tierärzte. Die Tierärzte und Fleischbeschauer. Die Polizeikommissäre. Der Gebäude-
versicherungsinspektor. Die Badfondsgärtner. Die staatlichen Fischereisachverständigen und
Fischereiaufseher. Der Vorstand der Obstbauschule. Der Obstbaulehrer bei dieser Anstalt.
Die Saatenstands= und Ernteberichterstatter. Die Vertrauensmänner für die Herbstbericht-
erstattung. Die Berichterstatter über Hopfenbau und Hopfenernte. Die Katastergeometer.
Die Straßenmeister. Die Dammeister. Die Brückenmeister. Die Regierungsbaumeister,
Ingenieure, Ingenieurpraktikanten, Kulturmeister und Kulturaufseher mit Wohnsitzen außerhalb
des Sitzes der vorgesetzten Inspektionen. Die Topographen. Der Betriebsaufseher im Steinbruch
Vormberg. Die Walzmeister. Die Rheinwärter. Die Pegelbeobachter. Die Straßenwarte.
Gesetzes und Verordnungsblatt 1904. 68