Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

30 VI. 
Bekanntmachung. 
(Vom 1. März 1904.) 
Den Lehrplan und die Schulordnung für die Lehrerbildungsanstalten betreffend. 
Zum Vollzuge des Artikels 3 der landesherrlichen Verordnung vom 27. Februar d. J., 
die Organisation der Lehrerbildungsanstalten betreffend, wird unter Aufhebung der bisher 
gültigen Bestimmungen nachstehender Lehrplan nebst Schulordnung für die Lehrer- 
bildungsanstalten zur Nachachtung verkündet. 
Die Oberschulbehörde ist ermächtigt, die zur Überleitung des Unterrichts vom bisherigen 
zum neuen Lehrplane erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Die Schulordnung tritt in allen Anstalten mit dem Tage dieser Bekanntmachung in 
Kraft. 
Karlsruhe, den 1. März 1904. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. Dr. Bartuing. 
I. Lehrpkan der Lehrerbildungsanstalten. 
§ 1. 
Pädagogik. 
Kurs V. Das Wichtigste aus der Logik und Erkenntnislehre. Psychologie. Erziehungslehre. 
Kurs VI. Geschichte der Pädagogik. Allgemeine Unterrichtslehre. Methodik und Geschichte 
derselben. Schulkunde. 
Stundenzahl: 5 in jedem Kurse. 
Im Unterkurse sind die Lehrgegenstände in der angegebenen Reihenfolge durchzunehmen. 
Im Oberkurse gehen Geschichte der Pädagogik und andrerseits Unterrichtslehre, Methodik u. s. w. 
vom Beginne des Schuljahres an nebeneinander her. 
In der Psychologie, die als fundamentaler Unterrichtsgegenstand tunlichst eingehend ge- 
lehrt werden soll, sind auch die Haupttatsachen der Kinderpsychologie, sowie die für die Er- 
ziehung und den Unterricht wichtigsten psychopathischen Erscheinungen zu erörtern. 
In der Geschichte der Pädagogik soll das minder Wichtige gegenüber dem Großen 
und Bedeutungsvollen entsprechend zurücktreten. Dabei ist besonderes Gewicht darauf zu 
legen, daß die Zöglinge mit den Schriften der bekanntesten Pädagogen durch Klassen= und 
Privatlektüre möglichst vertraut werden. 
Der schulkundliche Unterricht soll eine genaue Kenntnis der Schulgesundheitslehre, sowie 
der badischen Verordnungen über den Lehrplan der Volks= und Fortbildungsschule, die Schul- 
ordnung, die Dienstpflichten der Lehrer, die Aufsichtsbehörden und die Schulhausbaulichkeiten 
vermitteln.
	        
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