Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXXII. 483 
Gendarmerie, der Forst= und Domänendirektion, der Steuerdirektion und der Zolldirektion 
unmittelbar von der Reichsdruckerei, den übrigen Behörden durch Vermittelung der ihnen vor- 
gesetzten Behörden geliefert werden. Der Bedarf an Zählmarken für die ersten 4 Monate 
des Jahres wird den Behörden innerhalb des Monats Dezember gegen Empfangsbescheinigung 
zugehen. Anfang März ist auf Grund der in den Monaten Januar und Februar gemachten 
Erfahrungen von jeder in das Ablösungsverhältnis einbezogenen Behörde der vorgesetzten Behörde 
zu berichten, wie viel Zählmarken von jeder Sorte für den Rest der Ermittelungsperiode, 
welche die letzten 8 Monate des künftigen Jahres (Mai bis Dezember einschließlich) umfaßt, 
voraussichtlich benötigt werden. Die Behörden haben die Bedarfsanzeigen zusammenzustellen 
und derart weiter zu befördern, daß den Ministerien längstens bis 12. März der weitere 
Bedarf ihres Dienstbereichs bezeichnet werden kann. 
Bei etwaiger Unzulänglichkeit des den einzelnen Dienststellen gelieferten Markenbestandes 
hat sich die betreffende Stelle unter Angabe des weiteren Bedarfs rechtzeitig an die vorgesetzte 
Behörde zu wenden. 
§ 3. 
Die Reichsdruckerei wird Zählmarken zu 2, 3, 5, 10, 20 und 25 Pfennig herstellen. 
Die Marken entsprechen in Größe und Farbe den gleichwertigen Postfreimarken, nur haben 
sie ein weißes Mittelfeld und tragen an Stelle des Germaniabildes den Aufdruck „Frei durch 
Ablösung Nr. 16“. Dieselben werden auf die Sendungen an gleicher Stelle wie die gewöhn- 
lichen Postwertzeichen aufgeklebt. Erforderlichenfalls ist eine Mehrzahl von Marken zu ver- 
wenden. 
Den auf Dienstreisen oder Urlaub befindlichen Beamten werden kleine Bestände an Zähl- 
marken für ihren dienstlichen Verkehr mitgegeben, oder es werden ihnen an Unterwegsorten 
von den dort befindlichen Staatsbehörden aus deren Beständen Marken abgelassen. 
84. 
Außerdem werden die Sendungen wie bisher auch während des Zähljahres und auch 
später nach Ablauf desselben mit dem Portoablösungsvermerk sowie mit der Bezeichnung und 
dem Dienstsiegel (Dienststempel, Siegelmarke) der absendenden Behörde oder der Bescheinigung 
„in Ermangelung eines Dienstsiegels“ versehen. Letztere Bescheinigung, welcher Namensunter- 
schrift und Amtseigenschaft des absendenden Beamten beizusetzen ist, darf nur angewendet 
werden, wenn letzterer sich nicht im Besitze eines Dienstsiegels (Dienststempel, Siegelmarke) 
befindet. 
85. 
Die Großherzoglichen Staatsbehörden haben sich zum Aufdruck des in § 4 bezeichneten 
Vermerks eines Stempels zu bedienen. Bis auf weiteres sind die bisherigen Stempel mit 
dem Vermerk „frei laut Aversum Nr. 16“" oder „frei lt. Avers. Nr. 16“ und der Benennung 
der absendenden Behörde zu benützen. Die Angabe des Orts, an dem die Behörde ihren Sitz 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904 69
	        
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