XXXIII. 493
85.
Das dem Apotheker zustehende Entgelt für seine Bemühungen beim Vertrieb des Serums,
welches von jetzt ab nur in ganzen Fläschchen abgegeben werden darf, wird festgesetzt:
1. Von dem mindestens 350 fachen Serum für ein
Fläschchen Nr. 0 auf 0,25 4,
„ Nr. I., 0.40
» Nr.ll»0,50
:sg:-.111»0,55
2. Von dem 500 fachen Serum
für ein Fläschchen mit 1 cem auf 0,40 ,
. 2½½ 7“ » 2 » » 0,50 17
3
D
!7"
77 7
7
0 .
11 1 77 # 77 100 !!))
77 ' # # 4 77 0,60 77
Hiernach erhält der Apotheker für die Abgabe eines Fläschchens
1. des mindestens 350 fachen Serums
Nr. 0 0.70 JK,
Nr. 1 · 1,50»,
Nr.ll.. 2,25 „
Nr. 111 3,10 „
2. des 500 fachen Serums
zu 1 ccem. 1,60
7, 2 7 D2,75 77
„ 3 „ . 3,90 „ und
"„ 4 „ 5,.00 „
Karlsruhe, den 13. Dezember 1904.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.:
Heil.
Leers.
Verordunng.
Das Wasserrechtsbuch betreffend.
Zum Vollzug des § 21 des Wassergesetzes vom 26. Juni 1899 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 309) wird verordnet, was folgt:
81.
(1) Das Wasserrechtsbuch wird von der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues
angelegt und fortgeführt.
(Vom 15. Dezember 1904.)
70.