Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

494 XXXIII. 
(2) Zu diesem Zweck wird bei der genannten Behörde ein weiteres Zentralbureau 
— Wasserrechtsbureau — errichtet. 
82. 
613 In das Wasserrechtsbuch werden eingetragen alle Rechtsverhältnisse, welche betreffen: 
.#die Fassung und Ausnutzung von Wasserkräften, die Entwässerung, sowie die Ableitung 
von Wasser aus einem Wasserlauf, auch aus Seen, Teichen oder Weihern, die einen 
regelmäßigen oberirdischen Zu= oder Abfluß haben, 6 
2. die über die gemeinübliche Abwässerung hinansgehende Einleitung und Abführung 
flüssiger oder fester Stoffe in einen Wasserlauf, wodurch die Eigenschaften des Wassers 
geändert oder nachteilige Einwirkungen auf den Wasserabfluß und Wasserstand ausgeübt 
werden können, 
3 den Wasserschutz im Sinne der §§ 82 bis 86 des Wassergesetzes, sowie die im § 91 
des Wassergesetzes bezeichneten Bauten und sonstigen Veranstaltungen, 
4 die Fähranstalten, die schwimmenden Bad= und Waschanstalten und andere schwimmende 
Vorrichtungen. 
(2) Insbesondere werden eingetragen: 
die Einräumung der Nutzungsbefugnis an einem öffentlichen Gewässer gemäß §8 38 und 41 
des Wassergesetzes, die Genehmigung zur Wasserbenutzung, zur Entwässerung und zur Errichtung 
von Bauten in den Fällen der §8§ 37, 38 Ziffer 1 und 2 und 91 des Wassergesetzes sowie 
der Ablauf und Widerruf der Genehmigung (88 43 und 44 daselbst), 
die polizeilichen Untersagungen und Beschränkungen der Wasserbenutzung (8§ 48 und 92 
des Wassergesetzes), die Bezeichnung der Stauhöhe und der sonstigen Abmessungen (§47 daselbst), 
die polizeilichen Verfügungen, Entscheidungen und Vorschriften über Wasserbenutzung und 
Verteilung (88 19 Absatz 3 und 49 des Wassergesetzes), 
die Verfügungen über die Zulassung von wasserrechtlichen Zwangsbefugnissen (§8 22 und 32 
daselbst), 
die Genehmigung zur Genossenschaftsbildung, Verwaltungsentscheidungen über die Ver- 
pflichtung zur Instandhaltung und Räumung der Gewässer (§§ 82 und 84 des Wassergesetzes), 
über die Vorausleistungen der Werkbesitzer (8§ 85 daselbst), 
und über die Verpflichtung zur Instandhaltung, Verbesserung oder Beseitigung künstlicher 
Anlagen (8 86 des Wassergesetzes). 
(3) Nicht einzutragen sind Rechtsverhältnisse, die sich auf die Ausübung des Gemein- 
gebrauchs an Gewässern beziehen (§ 12 des Wassergesetzes) oder Anlagen von geringfügiger 
Bedeutung oder kurzer Dauer betreffen. 
(4) Andere als die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Rechtsverhältnisse können eingetragen 
werden, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht oder wenn von den Beteiligten dargetan 
wird, daß die Eintragung von besonderem Wert für sie ist. 
 
	        
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