Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

50 VII. 
8 16. 
Bei Ausstellung der Zeugnisse sind folgende Noten anzuwenden: 
a. für Betragen: 
1 — gut, 
2 — nicht ganz befriedigend, 
3 — tadelnswert; 
b. für Fleiß und Aufmerksamkeit: 
1 — sehr gut, 
2 — gut, 
3 — ziemlich gut, 
4 — mangelhaft, 
5 — ungenügend; 
. für die Leistungen: 
1 — sehr gut, 
2 — gut, 
— ziemlich gut, 
4 — hinlänglich, 
5 = ungenügend, 
6 — ganz ungenügend. 
Diese Notenabstufung ist auf den Zeugnissen anzugeben. 
Zwischennoten sind nicht zulässig. 
Bei der Aufstellung einer Gesamt= oder Durchschnittsnote sind die einzelnen Fächer nach 
dem Verhältnis ihrer Wichtigkeit, welches im allgemeinen durch die Zahl der jedem Unterrichts- 
gegenstand zugewiesenen Wochenstunden ausgedrückt wird, in Berechnung zu bringen. 
Die Note für Fleiß und Aufmerksamkeit ist unabhängig von der Beurteilung der Leistungen 
zu erteilen. 
E 17. 
Eine Lokation in den einzelnen Fächern findet nicht statt. 
Dagegen ist in den Tertial= und Jahreszeugnissen der sechs unteren Jahrgänge jeweils 
eine Gesamtlokation einzutragen, der die Zenfuren der Schüler in den einzelnen Fächern unter 
Beachtung der für die Aufstellung einer Durchschnittsnote maßgebenden Berechnung zugrunde 
gelegt werden. 
8 18. 
Schüler, welche am Ende des Schuljahres das Lehrziel der Klasse nicht erreicht haben, 
dürfen nicht in die höhere Klasse versetzt werden. 
Falls jedoch ein Schüler im ganzen genommen zur Versetzung reif, in einem einzelnen 
Lehrgegenstand aber zurückgeblieben ist, so kann ihm die Versetzung unter der Voraussetzung 
gewährt werden, daß er in der folgenden Klasse die vorhandenen Lücken in diesem Fache ergänzt. 
Tritt diese Voraussetzung nicht ein, ist der Schüler vielmehr am Ende des folgenden 
Schuljahres in dem gleichen Unterrichtsfach wieder nicht genügend, so ist ihm alsdann die 
Versetzung zu versagen.
	        
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