Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

VII. 51 
Auf den möglichen Eintritt dieser Folge ist in dem Jahreszeugnis, das die ungenügende 
Note enthält, ausdrücklich aufmerksam zu machen. 
Versetzungen nach dem ersten Halbjahr — auf Ostern — sowie die Überspringung eines 
ganzen Jahreskurses können nur ausnahmsweise mit besonderer Genehmigung der Oberschul- 
behörde und jedenfalls nur dann stattfinden, wenn ein Schüler bei vorgerücktem Alter sich 
durch Fähigkeit, Fleiß und gute Führung besonders auszeichnet und sich alle diejenigen 
Kenntnisse erworben hat, welche für die Klasse, in welche er aufsteigen soll, erforderlich sind. 
Zum Zwecke des einjährig-freiwilligen Militärdienstes kann an Anstalten mit einem sieben- 
oder neunjährigen Lehrgang einem Schüler des sechsten Jahrganges, welcher am Schluß des Schul- 
jahres nicht oder nur nach Maßgabe des Absatzes 2 versetzt worden ist, nach Ablauf eines 
weiteren Halbjahres das Zeugnis der wissenschaftlichen Befähigung für diesen Dienst erteilt werden. 
8 19. 
Den nicht versetzten Schülern steht es frei, die Klasse zu wiederholen. Können sie auch 
am Ende des zweiten Schuljahres nicht versetzt werden, so kann die Lehrerkonferenz ihre Ent- 
fernung von der Anstalt beschließen. Doch können sie in diesem Falle an einer andern 
Anstalt noch einmal in dieselbe Klasse eintreten. 
Verläßt ein nicht versetzter Schüler die Anstalt, so kann er nach Umfluß eines Tertials, 
während dessen er durch besonderen Unterricht sich vorbereitet hat, um Aufnahme in die höhere 
Klasse nachsuchen. Diese darf nur gewährt werden, wenn der Schüler durch eine strenge 
Prüfung nachweist, daß er in allen Unterrichtsfächern dem Stand der Klasse entspricht. 
§ 20 
Die Versetzungen werden von der Lehrerkonferenz beschlossen. 
Vor der Beschlußfassung nimmt der Anstaltsvorstand eine Prüfung derjenigen Schüler 
vor, deren Versetzung zweifelhaft erscheint. 
Die Jahreslokation und die Gesamtnoten müssen im Einklang mit den Versetzungen stehen. 
Die von einer Anstalt ausgesprochenen Versetzungen sind für die übrigen gleichartigen 
Anstalten bindend; sollte der in eine solche übergetretene Schüler auffallende Mängel in n seinem 
Wissen zeigen, so ist hierüber an die Oberschulbehörde zu berichten. 
Bei Anstalten mit einem siebenjährigen Lehrgang bedürfen die Versetzungen aus dem 
siebenten Jahrgang, sofern an den Anstalten keine Entlassungsprüfung abgehalten wird, der 
Genehmigung durch die Oberschulbehörde. 
Prüfungen, Ferien und Jahresbericht. 
§ 21 
Gegen Ende des zweiten Tertials hat der Anstaltsvorstand die einzelnen Klassen zu 
besuchen und durch eine Prüfung der Schüler festzustellen, ob und inwieweit das vorgeschriebene 
Lehrziel erreicht ist. Es bleibt ihm überlassen, ob und in welchem Umfang er die übrigen 
Lehrer der Klasse hiezu beiziehen will. 
Über das Ergebnis der Prüfung ist an die Oberschulbehörde zu berichten.
	        
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