VII. 53
II. Zum Lehrplan:
. etwaige von der Unterrichtsbehörde genehmigte Abweichungen von dem allgemeinen
Lehrplan der betreffenden Anstaltsgattung und bei Anstalten, die nach einem be-
sonderen, von der Regel abgehenden Lehrplan eingerichtet sind, die genaue Angabe
dieses Lehrplanes;
2. ein Verzeichnis der durchgenommenen Lehrstoffe (jedes Fach durch alle Klassen
durchgeführt) mit Angabe der darauf verwendeten Wochenstunden, sowie eine
tabellarische Übersicht der Lehrer — nach dem Dienstrang und Dienstalter ge-
ordnet — mit Angabe der Dienstbezeichnung und der dem einzelnen zugewiesenen
Unterrichtsstunden und Klassenordinariate;
ein Verzeichnis der an der Anstalt eingeführten oder für das kommende Schuljahr
zur Einführung genehmigten Lehrbücher.
Iur Statistik:
1. Benennung des Lehrerpersonals, des Beirates, des Anstaltsrechners und des
Anstaltsdieners;
Verzeichnis der am Schlusse des vorausgegangenen Schuljahres mit dem Zeugnis
der Reife aus der Anstalt entlassenen Zöglinge unter Angabe von Alter, Geburts-
ort, Bekenntnis und des künftigen Berufs;
. eine tabellarische Übersicht über den Schülerbestand im abgelaufenen Schuljahr
und ein Verzeichnis der Schüler, nach einzelnen Jahrgängen geordnet, in
alphabetischer Reihenfolge.
IV. Die Ordnung der öffentlichen Prüfungen unter Bezeichnung von Tag
und Stunde der einzelnen Klassen und der Prüfungsfächer.
V. Bekanutmachung der Ferien und Wiederbeginn des Unterrichte im
neuen Schuljahre unter Angabe des Tages für die Neuanmeldungen und Aufnahmeprüfungen,
der Aufnahmebedingungen in die unterste Klasse und des Wiederbeginns des Unterrichts.
Dem Jahresbericht kann eine von dem Vorstand oder einem Lehrer der Anstalt verfaßte
wissenschaftliche Abhandlung beigegeben werden Dieselbe muß in deutscher Sprache geschrieben
sein und soll einen im Bereich der Schule gelegenen Gegenstand behandeln. Sie muß, wenn sie
von einem Anstaltslehrer verfaßt ist, vor der Drucklegung dem Anstaltsvorstand vorgelegt werden.
Über die Versendung der Jahresberichte werden die erforderlichen Anordnungen durch
die Oberschulbehörde erlassen.
—
“
III.
—
d
2
8 25.
Außerdem haben die einzelnen Anstalten am Schluß des Schuljahres an die Oberschul-
behörde klassenweise aufgestellte Verzeichnisse sämtlicher Schüler vorzulegen.
Dieselben haben zu enthalten:
Vor= und Zuname der Schüler nach der Reihenfolge der Lokation, deren Alter und Bekenntnis-
angehörigkeit, den Wohnort und Stand der Eltern, die Berufsbestimmung (soweit eine solche
schon festzustellen ist) und die Noten über Fleiß, Betragen und Leistungen in den einzelnen
Lehrgegenständen.