Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

VII. 59 
838. 
Für jede Klasse ist ein Klassenvorstand zu bestellen. Das Amt ist in der Regel dem— 
jenigen Lehrer zu übertragen, der am meisten in der Klasse beschäftigt ist oder den für sie 
wichtigsten Unterricht erteilt. 
Der Klassenvorstand hat im allgemeinen über die Aufrechterhaltung der Schulzucht und 
der äußeren Ordnung in der Klasse, besonders auch über das Betragen der Schüler außerhalb 
des Unterrichts zu wachen und bei etwaigen begründeten Beschwerden hierüber nach seiner 
Zuständigkeit strafend einzuschreiten oder die erforderlichen Anträge an den Anstaltsvorstand 
zu stellen. Er hat sich darüber zu verlässigen, daß die auswärtigen Schüler gut untergebracht 
sind und etwaige Mißstände dem Anstaltsvorstand zur Kenntnis zu bringen. 
Er hat im Benehmen mit den übrigen Lehrern der Klasse auf eine entsprechende Ver- 
teilung der häuslichen Arbeiten und der schriftlichen Klassenarbeiten auf die einzelnen Wochen- 
tage hinzuwirken. 
Er hat die Führung des Klassentagebuches, bezüglich dessen Einrichtung das Nähere durch 
die Oberschulbehörde bestimmt ist, zu überwachen, die Schülerlisten — nach Vorschrift des 
§ 39 Absatz 2 — zu führen, die Zeugnisse auszufertigen, die sonstigen für die Klasse sich 
ergebenden Geschäfte nach Anordnung des Anstaltsvorstandes zu besorgen und, wo eine Be- 
richterstattung an die Lehrerkonferenz notwendig wird, diese zu übernehmen. 
839. 
Dem Anstaltsvorstand liegt die unmittelbare Leitung der Anstalt und deren Vertretung 
nach außen ob. Er hat die damit verbundenen Verwaltungsgeschäfte zu besorgen und hat 
darüber zu wachen, daß die bestehenden Verordnungen und besonderen Anordnungen der 
vorgesetzten Behörden zur Durchführung gelangen. Er hat die Aufsicht über die Schulgebäude 
und den Schuldiener, über die Lehrmittelsammlungen, und er verwahrt und führt die Anstaltsakten. 
Er eröffnet und schließt das Schuljahr, leitet die öffentlichen Prüfungen, nimmt die 
An= und Abmeldungen der Schüler entgegen, unterzeichnet die Jahres= und Abgangszeugnisse 
und führt eine Hauptliste über sämtliche Schüler mit Angabe von Geburtsort, Geburtszeit, 
Bekenntnisangehörigkeit, Stand und Wohnort der Eltern; er hat über den sittlichen Zustand 
der Anstalt zu wachen und für die Anfrechterhaltung einer geordneten Schulzucht sowie dafür 
zu sorgen, daß die lehrplanmäßigen Forderungen durchgeführt und erreicht werden. 
Er beaussichtigt als unmittelbarer Vorgesetzter der Lehrer deren Dienstführung, besucht 
von Zeit zu Zeit deren Unterricht in den einzelnen Klassen und knüpft daran auf Grund seiner 
Beobachtungen die nötigen Bemerkungen und Anweisungen; er wacht darüber, daß durch die 
Besorgung von Nebengeschäften, insbesondere von Privatstunden, die Erfüllung der dienstlichen 
Verpflichtungen nicht beeinträchtigt wird; er beruft und leitet die Konferenzen, sorgt für eine 
gleichmäßige Verteilung und Behandlung des Lehrstoffes und überwacht besonders die Aus- 
dehnung und Verteilung der schriftlichen Arbeiten. 
Er beeidigt die der Anstalt zugewiesenen Probekandidaten, leitet und überwacht deren 
Ausbildung, führt die neu zugehenden Lehrer in ihr Amt ein und entwirft die Stunden- 
verteilung nach Rücksprache mit den einzelnen Lehrern, deren etwaige persönliche Wünsche 
dabei jedoch nur insoweit Berücksichtigung finden können, als das Interesse des Unterrichts es gestattet.
	        
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