Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

62 VIII. 
1. 
In § 14 Absatz 3 werden die Worte „insbesondere hinsichtlich der Wildschadensersatz- 
pflicht" und in § 15 Absatz 2 die Worte „insbesondere hinsichtlich der Pflicht zum Wild- 
schadensersatze“ gestrichen. 
2. 
In § 20 Ziffer 4 und 5 wird statt „Afterpächter“ gesetzt „Unterpächter“. 
Die Ziffer 9 des § 20 erhält folgende Fassung: 
9. Die Bestimmung, daß bei wesentlichen Zuwiderhandlungen der Pächter gegen die Pacht- 
bedingungen, insbesondere auch dann, wenn die Pächter einen übermäßigen Wildstand 
hegen und der Aufforderung des Gemeinderats zur Verminderung desselben oder den 
hierwegen seitens des Bezirksamtes getroffenen Anordnungen nicht nachkommen, der 
Gemeinderat befugt ist, die Pacht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. 
Als Ziffer 10 wird folgende Bestimmung eingeschaltet: 
Die Bestimmung, daß, wo mehrere Jagdpächter vorhanden sind oder wo der Jagd- 
pächter seinen Wohnsitz nicht in der Nähe des Jagdbezirks hat, von den Jagd- 
pächtern ein in der verpachtenden Gemeinde oder in der Nähe wohnhafter Be- 
auftragter zu bestellen und dem Bürgermeister namhaft zu machen ist, welcher die 
Jagdpächter bei der Abschätzung des Wildschadens zu vertreten hat und insbesondere 
auch zur Entgegennahme der Eröffnung der Schadensfeststellung ermächtigt ist. 
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S 
Der § 21 erhält folgende Fassung: 
§ 21. 
Besondere Bestimmungen des Gemeindejagdpachtvertrags. 
Falls ein gemäß § 4 des Jagdgesetzes zur selbständigen Jagdausübung berechtigter 
Grundeigentümer die Jagd auf dem selbständigen Jagdbezirke der Gemeinde zur Mitverpachtung 
überlassen hat, soll in den Jagdpachtvertrag eine Bestimmung dahin aufgenommen werden, 
daß auch für den auf den Grundstücken des selbständigen Jagdbezirks verursachten Wildschaden 
Ersatz zu leisten ist und auf die Ersatzpflicht und die Feststellung des Schadens die Be- 
stimmungen des § 21 des Jagdgesetzes entsprechende Anwendung zu finden haben. 
Außerdem können in den Pachtvertrag noch sonstige Bestimmungen, welche nach der Natur 
des obwaltenden Pachtverhältnisses als angemessen erscheinen, aufgenommen werden. 
Insbesondere kann in dem Pachtvertrage nach § 21 Ziffer 3 des Jagdgesetzes die Verbind- 
lichkeit der Jagdpächter zum Wildschadensersatz ausgeschlossen werden. In diesem Falle richtet sich 
der Anspruch der Beschädigten allein gegen die Gemeinde, welche zur Schadloshaltung der Be- 
schädigten nach § 835 des Bürgerlichen Gesetzbuches und §21 Ziffer 1 des Jagdgesetzes verpflichtet ist. 
Ferner können in dem Pachtvertrage auch Bestimmungen über Maßnahmen zur Ver- 
hütung von Wildschaden (z. B. Bestreichen zu schonender Pflanzen mit Substanzen, welche 
die Tiere vom Verbeißen derselben abhalten, eventuell auch Einzäumen zu schonender Jung- 
wüchse und dergleichen) getroffen werden, welche ganz oder teilweise auf Kosten der Jagd- 
pächter erfolgen sollen oder doch von diesen zu dulden sind.
	        
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