Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

64 VIII. 
Die Eröffnung eines Betriebs, in welchem die Herstellung solcher Wildkonserven stattfinden 
soll, ist seitens des Unternehmers dem Bezirksamt anzuzeigen. Das Bezirksamt kann während 
der Schonzeit jederzeit von dem im Betriebe vorhandenen Wildbestande Einsicht nehmen lassen. 
Der jeweils am 15. Tage der für eine Wildart geltenden Schonzeit in den Betriebsräumlich- 
keiten vorhandene, noch unbearbeitete Bestand dieser Wildart ist seitens der Ortspolizeibehörde 
festzustellen und jedes Stück Wild in der in § 49 dieser Verordnung bezeichneten Weise 
kenntlich zu machen. Die durch die Besichtigungen, sowie durch die Feststellung und Kenntlich- 
machung des Wildbestands veranlaßten Kosten sind von dem Betriebsunternehmer zu tragen. 
“i 
7. 
Hinter Abschnitt IX werden als besonderer Abschnitt (IXa) unter der Überschrift 
„Wildschadensersatz“ folgende Bestimmungen aufgenommen: 
IXa. Wildschadensersatz. 
§ 51a. 
Umfang der gesetzlichen Wildschadensersatzpflicht. 
Eine gesetzliche Verpflichtung zum Wildschadensersatz besteht auf Grund des § 835 des 
Bürgerlichen Gesetzbuches und § 21 des Jagdgesetzes hinsichtlich desjenigen Wildschadens, 
welcher auf Grundstücken entsteht, die: 
von der Gemeinde gemäß §§ 2 und 3 des Jagdgesetzes verpachtet, 
gemäß 8 42, beziehungsweise § 6 des Jagdgesetzes mit einem Gemeindejagdbezirke 
oder Gr dbezirke vereinigt, 
gemäß § 5 des Jagdgesetzes dem Eigentümer einer nicht zusammenhängenden Fläche 
von mehr als 72 ha überlassen oder endlich 
gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 des Jagdgesetzes verpachtet sind. 
Soweit dagegen der Grundeigentümer zur Ausübung der Jagd berechtigt ist (88 4, 8 
Absatz 1 des Jagdgesetzes), hat er, wenn er die Jagdausübung einem anderen (z. B. im 
Wege der selbständigen Verpachtung oder der Überlassung an die Gemeinde zur Mitverpachtung 
gemäß § 12 dieser Verordnung) überläßt, keinen gesetzlichen Wildschadensersatzanspruch; in diesen 
Fällen kann vielmehr eine Verbindlichkeit zum Ersatze des Wildschadens nur durch vertrags- 
mäßige Bestimmung begründet werden (vergleiche § 21 Absatz 1 dieser Verordnung). 
Die gesetzliche Wildschadensersatzpflicht erstreckt sich auf den von allen jagdbaren Tieren 
— mit Ausnahme der Raubtiere, Strich= und Zugvögel — verursachten Schaden. 
Zu den jagdbaren Raubtieren, Strich= und Zugvögeln, für deren Schaden kein Ersatz 
zu leisten ist, gehören: 
vom Haarwild: Dachs, Fuchs, Marder, Iltis und Wildkatze; 
vom Federwild: Wachteln, Wildtauben, Wildgänse, Wildenten, Lappentaucher, Säger, 
Möven, Schnepfen, Kibitze, Wasserhühner und Krammetsvögel. 
Hiernach ist für den von den nachbezeichneten Tieren angerichteten Schaden Ersatz zu leisten: 
vom Haarwild: von Rot-, Dam-, Reh-, Schwarzwild und Hasen; 
vom Federwild: von Fasanen, Auer-, Birk= und Haselwild und Rebhühnern. 
e 
-*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.