Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

VIII. 65 
§ 51b. 
Wildschadensschätzer. 
Zur Vornahme der Abschätzung des Wildschadens, der auf den Grundstücken eines ver- 
pachteten Gemeindejagdbezirks, beziehungsweise eines dem Eigentümer gemäß § 5 des Jagd- 
gesetzes überlassenen Jagdbezirks entsteht, werden durch den Gemeinderat Schätzer ernannt und 
zwar in der Regel für jede Gemeinde ein Schätzer und ein Stellvertreter desselben. Geeigneten- 
falls, insbesondere wenn eine Persönlichkeit, welche die erforderliche Sachkenntnis zur Abschätzung 
sowohl des im Felde als des im Walde entstandenen Schadens besitzt, nicht zu finden ist, 
sind zwei, ausnahmsweise auch mehr Schätzer zu bestellen. 
Die Bestellung der Schätzer erfolgt auf einen Zeitraum von sechs Jahren und bedarf 
der Bestätigung des Bezirksamts, welches sich zuvor mit dem Forstamt ins Benehmen zu 
setzen, eventuell auch den Bezirksrat zu hören hat. 
Die Schätzer sind sofort nach erfolgter bezirksamtlicher Bestätigung durch das Bezirksamt 
im allgemeinen dahin zu beeidigen, daß sie als Wildschadensschätzer die von ihnen geforderten 
Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden. 
Wegen Mangels der zur sachgemäßen Begutachtung erforderlichen Eigenschaften kann das 
Bezirksamt die Bestätigung eines Schätzers jederzeit zurücknehmen, in welchem Falle sofort 
ein neuer Schätzer zu ernennen ist. 
Die Schätzer beziehen die für die Gemeindebeamten bestimmten Gebühren. 
Seitens des Ministeriums des Innern wird eine besondere Dienstweisung für Wild- 
schadensschätzer erlassen werden, durch welche das Verfahren bei Vornahme der Abschätzungen 
geregelt und auf die bei der Schätzung zu beachtenden Gesichtspunkte hingewiesen werden wird. 
§ ö1c. 
Verfahren bei Geltendmachung von Wildschadensersatzansprüchen. 
Wird ein Anspruch auf Wildschadensersatz rechtzeitig — § 21 Ziffer 5 des Jagdgesetzes — 
beim Bürgermeister angemeldet, so hat dieser den Ersatzpflichtigen oder dessen Beauftragten 
von der Anmeldung zu benachrichtigen. 
Falls hierauf nicht eine gütliche Verständigung über den Schadensersatzanspruch stattfindet, 
worauf tunlichst hinzuwirken ist, hat der Bürgermeister alsbald die Abschätzung des Schadens 
durch den oder die Wildschadensschätzer zu veranlassen und dafür Sorge zu tragen, daß die 
Beteiligten zur Abschätzung eingeladen werden. 
Auf Grund des Ergebnisses der Abschätzung hat sodann der Bürgermeister den Betrag 
des zu ersetzenden Schadens festzustellen. 
Falls noch eine zweite Abschätzung kurz vor der Ernte als wünschenswert erscheint oder 
seitens eines der Beteiligten beautragt wird, hat der Bürgermeister eine solche anzuordnen 
und erfolgt sodann die Festsetzung des Schadens erst nach der zweiten Abschätzung. 
Bei Festsetzung des Schadens ist zugleich seitens des Bürgermeisters über die Ver- 
pflichtung zur Tragung der Kosten des Abschätzungsverfahrens zu entscheiden. Dabei ist zu 
beachten, daß, wenn sich kein zum Ersatze verpflichtender Wildschaden ergibt, die Kosten von
	        
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