Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

66 VIII. 
denjenigen zu tragen sind, welche den Schaden angemeldet haben; ergibt sich ein zum Ersatze 
verpflichtender Wildschaden, so fallen die Kosten der Schätzung auf den Ersatzpflichtigen; doch 
können sie dem Beschädigten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn seine Ansprüche eine 
verhältnismäßig erhebliche Zuvielforderung enthalten. Für die Verteilung der Kosten ist nur 
der bestrittene Betrag maßgebend, so daß z. B., wenn seitens des Ersatzpflichtigen ein Teil 
des beanspruchten Betrags anerkannt und bei der Schätzung dem Beschädigten nur dieser 
Teil zuerkannt wird, der Beschädigte sämtliche Kosten zu tragen hat. 
Nach erfolgter Feststellung des Schadens ist diese den Beteiligten entweder zu Protokoll 
oder schriftlich gegen Bescheinigung zu eröffnen, wobei zugleich darauf hinzuweisen ist, daß 
der Schaden als endgültig festgestellt gilt, wenn nicht binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung 
einer der Beteiligten bei dem Amtsgerichte Klage schriftlich einreicht oder zu Protokoll des 
Gerichtsschreibers anbringt. 
8. 
Die Anlage A (Entwurf für einen Gemeindejagdpachtvertrag) erleidet folgende Änderungen: 
a. In Ziffer 3 ist statt „Afterverpachtung“ „Unterpacht“, in Ziffer 4 und 5 statt 
„Afterpächter“ „Unterpächter“ zu setzen; 
b. Ziffer 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
9. Der Gemeinderat ist befugt, die Pacht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist 
zu kündigen, wenn der Pächter mit dem Pachtzins länger als zwei Monate 
im Rückstande ist, wenn er in anderer Beziehung wesentlichen Bestimmungen des 
Pachtvertrags zuwiderhandelt oder jagdunfähig wird (§§ 13 und 14 des Jagd- 
gesetzes); eine Kündigung des Pachtvertrags ohne Einhaltung einer Kündigungs- 
frist ist insbesondere auch dann zulässig, wenn der Pächter einen übermäßigen 
Wildstand hegt und der Aufforderung des Gemeinderats zur Verminderung des- 
selben oder den hierwegen seitens des Bezirksamts getroffenen Anordnungen nicht 
nachkommt. 
. Als Ziffer 10 wird folgende Bestimmung beigefügt: 
10. Wenn mehrere Jagdpächter vorhanden sind oder der Jagdpächter seinen Wohn- 
sitz nicht in der Nähe des Jagdbezirks hat, ist von dem, beziehungsweise den 
Jagdpächtern ein in der verpachtenden Gemeinde oder in deren Nähe wohnhafter 
Beauftragter zu bestellen und dem Bürgermeister namhaft zu machen, welcher den, 
beziehungsweise die Jagdpächter bei dem Abschätzungsverfahren zu vertreten hat 
und insbesondere auch zur Entgegennahme der Eröffnung der Schadensfeststellung 
ermächtigt ist. 
9. 
Die Anlage B fällt weg; die Anlagen C und D erhalten die Bezeichnung B be- 
ziehungsweise C. 
Karlsruhe, den 18. März 1904. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. Dr. Klotz. 
Druck und Verlag von Malsk & Voget in Karlsrube. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.