66 VIII.
denjenigen zu tragen sind, welche den Schaden angemeldet haben; ergibt sich ein zum Ersatze
verpflichtender Wildschaden, so fallen die Kosten der Schätzung auf den Ersatzpflichtigen; doch
können sie dem Beschädigten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn seine Ansprüche eine
verhältnismäßig erhebliche Zuvielforderung enthalten. Für die Verteilung der Kosten ist nur
der bestrittene Betrag maßgebend, so daß z. B., wenn seitens des Ersatzpflichtigen ein Teil
des beanspruchten Betrags anerkannt und bei der Schätzung dem Beschädigten nur dieser
Teil zuerkannt wird, der Beschädigte sämtliche Kosten zu tragen hat.
Nach erfolgter Feststellung des Schadens ist diese den Beteiligten entweder zu Protokoll
oder schriftlich gegen Bescheinigung zu eröffnen, wobei zugleich darauf hinzuweisen ist, daß
der Schaden als endgültig festgestellt gilt, wenn nicht binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung
einer der Beteiligten bei dem Amtsgerichte Klage schriftlich einreicht oder zu Protokoll des
Gerichtsschreibers anbringt.
8.
Die Anlage A (Entwurf für einen Gemeindejagdpachtvertrag) erleidet folgende Änderungen:
a. In Ziffer 3 ist statt „Afterverpachtung“ „Unterpacht“, in Ziffer 4 und 5 statt
„Afterpächter“ „Unterpächter“ zu setzen;
b. Ziffer 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
9. Der Gemeinderat ist befugt, die Pacht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
zu kündigen, wenn der Pächter mit dem Pachtzins länger als zwei Monate
im Rückstande ist, wenn er in anderer Beziehung wesentlichen Bestimmungen des
Pachtvertrags zuwiderhandelt oder jagdunfähig wird (§§ 13 und 14 des Jagd-
gesetzes); eine Kündigung des Pachtvertrags ohne Einhaltung einer Kündigungs-
frist ist insbesondere auch dann zulässig, wenn der Pächter einen übermäßigen
Wildstand hegt und der Aufforderung des Gemeinderats zur Verminderung des-
selben oder den hierwegen seitens des Bezirksamts getroffenen Anordnungen nicht
nachkommt.
. Als Ziffer 10 wird folgende Bestimmung beigefügt:
10. Wenn mehrere Jagdpächter vorhanden sind oder der Jagdpächter seinen Wohn-
sitz nicht in der Nähe des Jagdbezirks hat, ist von dem, beziehungsweise den
Jagdpächtern ein in der verpachtenden Gemeinde oder in deren Nähe wohnhafter
Beauftragter zu bestellen und dem Bürgermeister namhaft zu machen, welcher den,
beziehungsweise die Jagdpächter bei dem Abschätzungsverfahren zu vertreten hat
und insbesondere auch zur Entgegennahme der Eröffnung der Schadensfeststellung
ermächtigt ist.
9.
Die Anlage B fällt weg; die Anlagen C und D erhalten die Bezeichnung B be-
ziehungsweise C.
Karlsruhe, den 18. März 1904.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel. Dr. Klotz.
Druck und Verlag von Malsk & Voget in Karlsrube.