Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

68 
IX. 
Bekanntmachung. 
(Vom 22. März 1904.) 
Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend. 
Die zu dem Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 
erlassene und unterm 22. März 1900 (Seite 469 ff. des Gesetzes= und Verordnungsblattes) 
bekannt gegebene Postordnung vom 20. März 1900 hat durch Verordnung vom 15. d. M. 
einige 
Anderungen erfahren. Diese Verordnung wird nachstehend zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht. 
Karlsruhe, den 22. März 1904. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
In Vertretung: 
von Marschall. 
Hardeck. 
Berlin W 66, den 15. März 1904. 
Anderungen der Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten geändert: 
1. 
8 18. „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur 
Einholung von Wechselakzepten.“ 
Il 
S 
C. 
Der zweite Satz des zweiten Absatzes unter Kerhält nachstehende 
Fassung: 
Die siebentägige Lagerfrist wird von dem Tage gerechnet, welcher auf den Tag der 
ersten Vorzeigung oder des ersten Versuchs der Vorzeigung folgt. 
. In demselben Absatz ist statt des vierten Satzes zu setzen: 
Bleibt diese Vorzeigung oder der Versuch der Vorzeigung erfolglos, so wird der 
Postauftrag bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an dem betreffenden Tage bei 
der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Verweigert der Zahlungspflichtige 
oder dessen Bevollmächtigter bei der zweiten Vorzeigung die Einlösung, so wird der 
Postauftrag sofort zurückgesandt; ebenso findet sofortige Rücksendung statt, wenn 
bereits bei der ersten Vorzeigung Zahlung verweigert wird. 
Der zweite Satz des Absatzes XV hat, wie folgt, zu lauten: 
Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist und für das Verfahren bei der 
zweiten Vorzeigung gelten die Bestimmungen unter IX.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.