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IX.
Bekanntmachung.
(Vom 22. März 1904.)
Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend.
Die zu dem Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871
erlassene und unterm 22. März 1900 (Seite 469 ff. des Gesetzes= und Verordnungsblattes)
bekannt gegebene Postordnung vom 20. März 1900 hat durch Verordnung vom 15. d. M.
einige
Anderungen erfahren. Diese Verordnung wird nachstehend zur öffentlichen Kenntnis
gebracht.
Karlsruhe, den 22. März 1904.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
In Vertretung:
von Marschall.
Hardeck.
Berlin W 66, den 15. März 1904.
Anderungen der Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten geändert:
1.
8 18. „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur
Einholung von Wechselakzepten.“
Il
S
C.
Der zweite Satz des zweiten Absatzes unter Kerhält nachstehende
Fassung:
Die siebentägige Lagerfrist wird von dem Tage gerechnet, welcher auf den Tag der
ersten Vorzeigung oder des ersten Versuchs der Vorzeigung folgt.
. In demselben Absatz ist statt des vierten Satzes zu setzen:
Bleibt diese Vorzeigung oder der Versuch der Vorzeigung erfolglos, so wird der
Postauftrag bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an dem betreffenden Tage bei
der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Verweigert der Zahlungspflichtige
oder dessen Bevollmächtigter bei der zweiten Vorzeigung die Einlösung, so wird der
Postauftrag sofort zurückgesandt; ebenso findet sofortige Rücksendung statt, wenn
bereits bei der ersten Vorzeigung Zahlung verweigert wird.
Der zweite Satz des Absatzes XV hat, wie folgt, zu lauten:
Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist und für das Verfahren bei der
zweiten Vorzeigung gelten die Bestimmungen unter IX.