76 XII.
3. Der Tarif über die für Benützung der Fähre zu entrichtenden Gebühren ist den
beiderseitigen Regierungen zur Genehmigung vorzulegen.
4. Die Genehmigung für den Betrieb der Fähre kann in wechselseitigem Einverständnis
der beiderseitigen Regierungen zu jeder Zeit zurückgezogen werden.
Karlsruhe den 2. März 1904. Straßburg, den 21. März 1904.
Großherzoglich Badisches Ministerium Kaiserliches Ministerium für Elsaß-Lothringen,
dbes Innern. Abteilung für Landwirtschaft und öffentliche
(gez.) Schenlel. Arbeiten.
Der Unterstaatssekretär:
(I. S.) (gez.) Zorn von Bulach.
(#. S.)
Verordnung.
(Vom 3. Mai 1904.)
Die Erhebung der Grund= und Häusersteuer betreffend.
Die Verordnung vom 7. März 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 465) und
vom 4. März 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 267) wird — erstmals mit
Wirkung für die Steuererhebung für 1905 — durch folgenden Zusatz zu Absatz 1 ergänzt:
Steuerschuldigkeiten von Pflichtigen jedoch, die lediglich Grund= und Häuserstener im
Betrag von weniger als einer Mark schulden, sind im vollen Betrag auf 1. Januar fällig.
Karlsruhe, den 3. Mai 1904.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Becker.
Hesch.
Druck und Verlag nan Malsch & Vogel in Karlsrure.