Nr. XIII. 77
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 9. Juni 1904.
Inhalt.
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und
der auswärtigen Angelegenheiten: die elektrische Straßenbahn in Karlsruhe betreffend; des Ministeriums
des Innerun: die Prüfungsordnung für Apotheker betreffend.
Verordnung.
(Vom 27. Mai 1904.)
Die elektrische Straßenbahn in Karlsruhe betreffend.
Die unter dem 28. März 1900 erlassene Betriebsordnung für die elektrische Straßen-
bahn in Karlsruhe (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 540 ff.) erfährt nachfolgende
Anderungen und Ergänzungen:
Es hat zu lauten:
& 7 Absatz 2.
Im Innern der Stadt dürfen zwei Wagen angehängt werden.
8 18.
Das Ein- und Aussteigen darf nur an den dazu bestimmten und kenntlich gemachten
Stellen erfolgen. Das Besteigen von rangierenden Zügen oder Wagen ist nicht gestattet.
§ 21.
Personen, welche den Mitfahrenden durch abstoßende Krankheitserscheinungen, unreinliches
Außere oder aus anderen Gründen lästig fallen, sowie trunkene Personen sind von
der Mit= oder Weiterfahrt sowie von dem Aufenthalt in den Warteräumen aus-
geschlossen.
§ 23.
Das Hinauslehnen aus dem Wagen, das Sitzen auf den Plattformbrüstungen und das
Stehenbleiben auf dem Trittbrett ist verboten.
Ferner ist verboten das Anfassen der die Fahrt des Wagens vermittelnden und regelnden
Einrichtungen einschließlich der Signalvorrichtungen.
8 24.
Die Fahrgäste haben das Fahrgeld unaufgefordert dem Schaffner zu entrichten und die
Answeise hierüber während der Fahrt aufzubewahren.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1904. 14