162 VII.
Volksschulkandidaten mindestens zwei Jahre lang für ihre weitere musikalische Ausbildung in
theoretischer sowohl als praktischer Hinsicht tätig gewesen sind.
Die Oberschulbehörde ist ermächtigt, für die im Jahre 1905 abzuhaltende Musiklehrer-
prüfung Nachsicht zu erteilen für solche Volksschulkandidaten oder Volksschullehrer, welche die
Dienstprüfung nur für einfache Volksschulen, aber mit gutem Erfolg bestanden haben.
Karlsruhe, den 17. März 1905.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch.
Dr. Arnold.
Bekanntmachung.
(Vom 18. März 1905.)
Die örtliche Zuständigkeit der Grundbuchämter betreffend.
In der Anlage veröffentlichen wir:
a. ein auf den Stand vom 1. März d. J. gebrachtes Verzeichnis der Grundbuchbezirke,
welche dem Grundbuchamt einer anderen Gemeinde zugewiesen sind,
. ein Verzeichnis der Nachträge einschließlich der Berichtigungen zu den Anlagen F.
und G der Gr ordnung vom 18. Februar 1901 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 131) und
P. ein neues Verzeichnis der für die Bergwerke zuständigen Grundbuchämter nach dem
Stande vom 1. März d. I
Durch das unter a genannte Verzeichnis wird die Anlage B zur Grundbuchvollzugsver-
ordnung sowie die Anlage 1 zur Bekanntmachung vom 11. Januar 1904 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 3), durch das unter c genannte Verzeichnis wird die Anlage H zur
Gr sverordnung und die Anlage 2 zur gleichen Bekanntmachung ersetzt. Durch
die unter b erwähnten Verzeichnisse wird die Anlage 2 zur Bekanntmachung vom 17. Januar 1903
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 71) ergänzt und die Anlage 3 zu derselben Bekannt-
machung ersetzt.
In der Anlage F zur Grundbuchvollzugsverordnung kommt unter Abteilung III
— Stammgüter — die O.-Z. 50 — Stammgut der Freiherren Ueberbruck von Rodenstein —
in Wegfall, weil für die betreffenden Grundstücke die Stammgutseigenschaft erloschen ist.
Karlsruhe, den 18. März 1905.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
In Vertretung:
Hübsch.
—
Frey.