Nr. L. 1
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 4. Januar 1905.
Inhalt.
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelegenheiten: deu Staatsvertrag mit Württemberg über die Zuständigkeit zur Führung des Grundbuchs für die
Kondominatsgrundstücke der abgesonderten Gemarkung Bernbronn betreffend; des Miuisteriums der Instiz, des
Kultus und Unterrichts: die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend.
Berichtigung.
Bekanntmachung.
(Vom 31. Dezember 1904.)
Den Staatsvertrag mit Württemberg über die Zuständigkeit zur Führung des Grundbuchs für die
Kondominatsgrundstücke der abgesonderten Gemarkung Bernbronn betreffend.
Nachdem der zwischen Bevollmächtigten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs und
Seiner Majestät des Königs von Württemberg am 1. Dezember d. J. abgeschlossene Staats-
vertrag über die Zuständigkeit zur Führung des Grundbuchs für die Kondominatsgrundstücke
der abgesonderten Gemarkung Bernbronn beiderseits ratifiziert und der Austausch der Rati-
fikationsurkunden bewirkt worden ist, wird dieser Vertrag infolge Allerhöchster Ermächtigung
nachstehend verkündet.
Karlsruhe, den 31. Dezember 1904.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
von Brauer.
Dr. Scheffelmeier.
Staatsvertrag
zwischen
Baden und Württemberg.
Nachdem die Großherzoglich Badische und die Königlich Württembergische Regierung sich
entschlossen haben, die Zuständigkeit zur Führung des Grundbuchs für die Kondominatsgrund--
stücke der Gemarkung Bernbronn im Wege des Vertrages zu regeln, haben die beiden Regie-
Gesetzes-und Verordnungsblatt 1905.