Nr. IX. 19/7
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 9. Mai 1905.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts und des Ministeriums
des Innern: die Verwaltungs= und Rechnungsführung bezüglich der weltlichen Ortsstiftungen betreffend; die Verwaltungs-
und Rechnungsordnung für die unter der Oberaufssicht der Ministerien stehenden weltlichen Distrikts= und Landesstiftungen betreffend.
Verordnung.
(Vom 14. März 1905.)
Die Verwaltungs= und Rechnungsführung bezüglich der weltlichen Ortsstiftungen betreffend.
81.
An Stelle der mit Verordnung des Ministeriums des Innern vom 10. Juni 1874
— Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXII — erlassenen und durch Verordnung vom
11. Dezember 1885 — Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXXV. — abgeänderten
Anleitung zur Verwaltungs= und Rechnungsführung bezüglich der weltlichen Ortsstiftungen
tritt nachstehende
Anweisung für die Verwaltung und Rechnungsführung der weltlichen
Ortsstiftungen (Stiftungsrechnungs-Anweisung).
82.
Die Stiftungsrechnungs-Anweisung (Stift. R. A.) tritt, soweit sie sich auf Vorschriften des
reichögesetzlichen Grundbuchrechts gründet, für Gemeinden, in welchen dieses Recht noch nicht
gilt, erst in dem Zeitpunkt in Kraft, auf welchen daselbst das Grundbuch als angelegt erklärt
wird. Bis dahin sind in dieser Beziehung noch die bezüglichen Vorschriften der in § 1
genannten „Anleitung“ maßgebend.
Karlsruhe, den 14. März 1905.
IGroßherzogliches Ministerium der Justiz, Großherzogliches Ministerium des Innern.
des Kultus und Unterrichts. Schenkel.
von Dusch. Riegger.
Gesetzes= und Berordnungsblatt 1005. 29