Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

198 IX. 
Anweisung 
für die 
Verwaltung und Rechnungsführung der weltlichen Ortsstiftungen. 
(Stiftungsrechnungs-Anweisung.) 
1. Abschnitt. 
Von den Behörden der örtlichen Stiftungsverwaltung und von den Stiftungsbeamten. 
I. Die verschiedenen Arten von Stiftungsbehörden. 
Regelmäßige Stiftungsbehörden. 
81. 
1. Die Stiftungen zu Zwecken des öffentlichen Volksschulunterrichts, soweit 
sie für eine Volksschule oder zum Vorteil der Angehörigen oder Bewohner einer Schul- 
gemeinde bestimmt sind, und das sonstige örtliche Schulvermögen werden von den 
nach Maßgabe des Gesetzes über den Elementarunterricht gebildeten örtlichen Schulaufsichts- 
behörden, beziehungsweise Schulkommissionen (Ortsschulbehörden) verwaltet. 
2. Stiftungen für den öffentlichen Volksschulunterricht, an welchen mehrere nicht zu- 
gleich eine Schulgemeinde bildende Gemeinden Anteil haben, oder zu welchen nur 
einzelne Gemeinden einer zusammengesetzten Schulgemeinde berechtigt sind, verwalten die in 
Absatz 3 und 4 genannten Stiftungsbehörden. 
3. Die übrigen weltlichen Ortsstiftungen verwaltet der Regel nach der Gemeinderat, 
in den der Städteordnung unterstehenden Städten der Stadtrat, beziehungsweise eine städtische 
Kommission oder, wenn sie nur für Angehörige oder Bewohner eines einzelnen einer Gemeinde 
zugehörigen Ortes bestimmt sind, der Ortsverwaltungsrat. §§ 12 und 14 des Stiftungsgesetzes. 
4. Wenn an solchen Stiftungen mehrere Gemeinden beteiligt sind, so verwaltet 
dieselben ein Stiftungsrat, welcher nach Vorschrift der Bestimmungen in §§ 16 bis 18 
des Stiftungsgesetzes und in § 8 Ziffer 1 und 2 der landesherrlichen Vollzugsverordumg 
zum Stiftungsgesetz aus Mitgliedern der Gemeinderäte, beziehungsweise Stadträte der beteiligten 
Gemeinden zu bilden ist.
	        
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