214 IX.
weit es sich um Neubauten, außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen handelt, nur
mit F vorher einzuholender — Genehmigung der Staatsaussichtsbehörden abgegangen
werden. Die Genehmigung erteilt, wo nicht gleichzeitig die Bestimmung des § 45 Absatz 1
in Anwendung kommt, das Bezirksamt — § 18 Ziffer 3.
3. In der gleichen Weise ist der Regel nach auch bei Vergebung anderer Arbeiten oder
Lieferungen zu verfahren, oder — wenn es nicht geschehen kann — der Grund hiervon im
Sitzungsprotokolle anzugeben.
Führung von Rechtsstreiten.
§ 47.
1. Wenn gegen Stiftungen Rechtsansprüche auf gerichtlichem Wege erhoben werden, oder
Ansprüche der Stiftungen selbst nur auf diesem Wege zur Geltung gebracht werden können,
so haben die Stiftungsbehörden darüber zu beschließen, ob die Stiftung sich auf den Rechts-
streit einlassen, beziehungsweise denselben erheben oder ob der erhobene Rechtsanspruch anerkannt,
beziehungsweise auf denselben Verzicht geleistet werden solle.
2. Soweit dabei liegenschaftliche Rechte in Frage kommen, bedürfen die Beschlüsse
nach beiden Richtungen der Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörden — § 17 Ziffer 4 —
welche die Stiftungsbehörden unter eingehender Darlegung der Verhältnisse zu erwirken haben.
3. Wird die Übernahme des Rechtsstreits beschlossen, so führen ihn die Stiftungsbehörden
durch alle Rechtszüge und lassen das dazu Erforderliche durch einen Anwalt oder eines ihrer
Mitglieder besorgen.
g 48.
1. Mitglieder der Stiftungsbehörden, welche in Hinsicht auf den Gegenstand des Rechts-
streites ein der Stiftung entgegenstehendes Interesse haben und in letzterem die Gegner der
Stiftung würden, können bei den Beschlüssen wegen Übernahme oder Unterlassung des Streites
nicht mitwirken.
2. Wird infolgedessen die Stiftungsbehörde beschlußunfähig, so hat das Bezirksamt,
oder wenn es sich um liegenschaftliche Rechte handelt — § 47 Absatz 2 — die obere Aufsichts-
behörde die Frage zu entscheiden und nötigenfalls zu bestimmen, wer die Stiftung in dem
Rechtsstreite zu vertreten hat. Die obere Aufsichtsbehörde ist hiernach befugt, diese Vertretung
selbst zu übernehmen.
3.Das Gleiche gilt, wenn die Erhebung eines Rechtsstreits mit einer Gemeinde in Frage
kommt, deren gesetzliche Verwalter gleichzeitig auch als Stiftungsbehörde die Stiftung zu ver-
treten hätten.
4. Will eine Stiftungsbehörde ein zwar bestrittenes, aber nach der Auffassung der Auf-
sichtsbehörde begründetes Recht für die Stiftung nicht geltend machen, so bedarf sie dazu als
zu einem Forderungsnachlaß der Genehmigung nach § 17 Ziffer 5, beziehungsweise § 18 Ziffer 5.