Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

230 IX. 
102. 
1. In das Kassenbuch sind als erster Einnahmeposten der aus der vorherigen Rechnungs- 
periode verbliebene Kassenrest und sodann der Zeitfolge nach alle im Laufe der Rechnungs- 
periode vorkommenden Einnahmen und Ausgaben lückenlos einzutragen. 
2. Auch die durch Abrechnung vollzogenen Einnahmen und Ausgaben sind in dasselbe, 
— nicht insgesamt oder nach den Endergebnissen, sondern einzeln — einzutragen. 
§ 103. 
1. Der Eintrag geschieht bezüglich der Einnahmen sobald sie zur Kasse kommen und vor 
der Ausfolgung der Empfangsbescheinigung, bezüglich der Ausgaben vor der Aushändigung 
des Geldes. 
2. Durch die Post vermittelte Zahlungen sind gleichzeitig mit Absendung des Geldes ein- 
zutragen und bis zum Eintreffen der Empfangsbescheinigung durch den Postschein zu belegen. 
3. Sogenannte Kassenbelege, d. h. Empfangsbescheinigungen für Zahlungen, deren Betrag 
im Kassenbuch nicht in Ausgabe erscheint, dürfen nicht vorkommen. 
8 104. 
Der Eintrag bezeichnet den Namen und Wohnort der Person oder den Namen und Sitz 
der Stelle, an welche oder von welcher Zahlung geleistet wird, den Tag der geschehenen Zahlung, 
den bezahlten Betrag und bei wiederkehrenden Leistungen (Zielerzahlungen) auch die Zeit, für 
welche die Zahlung gilt, endlich — wenn keine fortlaufende Rechnung geführt wird § 89 — 
auch den Gegenstand der Zahlung. « 
§105. 
1. Das Kassenbuch weist auf das Hauptbuch oder die Rechnung zurück, indem jedem Ein— 
trage die Hauptbuch= oder Rechnungsseite beigesetzt wird, unter welcher die Buchung stattfindet. 
2. Einnahmes oder Ausgabeposten, welche unter verschiedene Rechnungsunterabschnitte gehören, 
sollen im Fall der Führung der Rechnung als Hauptbuch schon beim Eintrag in das Kassenbuch 
nach diesen Unterabschnitten getrennt werden. 
8 106. 
1. In der Regel ist jede einzelne Zahlung gesondert in das Kassenbuch einzutragen. 
2. Bei gleichartigen Einahmen und Ausgaben, welche eine größere Anzahl Schuldner oder 
Gläubiger betreffen, kann auch nur die Gesamtsumme der erhobenen oder verausgabten Beträge 
mit Hinweis auf ein bestimmtes Verzeichnis (Einzugs-, Zahlungs= oder Abgangsregister) ein- 
getragen werden. 
107. 
Sobald die Einträge im Kassenbuch eine Seite einnehmen, ist die Summe zu ziehen und auf 
die nächste Seite zu übertragen, damit jederzeit ohne Schwierigkeit die Einnahme und Ausgabe 
verglichen und der Kassenvorrat berechnet werden kann.
	        
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