Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

IX. 233 
117. 
Die Rechnung wird nach „Soll“, „Hat“ und „Rest“ geführt, das ist es werden darin 
die Schuldigkeit, die Zahlung und der Rückstand bezüglich jeder Einnahme und Ausgabe in 
gesonderten Spalten dargestellt. 
Zeit der Rechnungsanlage und äußere Form der Rechnung. 
8 118. 
1. Die Rechnung ist, wo sie als Hauptbuch geführt wird, so zeitig anzulegen, daß die 
Überträge aus dem Kassenbuche sogleich mit Beginn der Rechnungsperiode ihren Anfang 
nehmen können. Sie ist sofort bei der Anlage mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen. 
2. Müssen in der Folge Blätter eingeschoben werden, so erhalten dieselben die Ziffern 
der unmittelbar vorhergehenden Seiten mit einer Beizahl, wie z. B. 542, 545 2c. 
3. Leer gebliebene Blätter sind am Schluß der Rechnungsperiode zu entfernen und dann 
die Seitenzahlen zusammenzuziehen, wie z. B. 184 bis 189. 
überschrift und Vorbericht. 
§ 119. 
1. Die Überschrift auf der ersten Seite der Rechnung bezeichnet den Namen und 
Sitz der Stiftung, die Rechnungsperiode, den Namen des Rechners und die Zahl der Rech- 
nungsbeilagen und der Hefte oder Bände, in welche dieselben verteilt sind. 
2. Der Vorbericht im Eingang der Rechnung enthält in gedrängter Darstellung und 
unter Hinweisung auf etwa vorhandene Stiftungsurkunden und die genaueren Darlegungen 
in der Rechnung selbst das Nötige über die Entstehung und den Zweck der Stiftung. 
3. Er bezeichnet ferner den Vorsitzenden und die Mitglieder der Stiftungsbehörde, sowie 
— unter Angabe des Tags ihrer Ernennung und Verpflichtung — die verschiedenen an der 
Stiftungsverwaltung beteiligten Beamten und Bediensteten mit Namen und erwähnt, welche 
Sicherheit vom Rechner geleistet oder kraft welcher Entschließung der Stiftungsbehörde er der 
Verpflichtung zur Sicherheitsleistung enthoben wurde. 
4. Endlich wird im Vorberichte angegeben, in welcher Art für die Aufbewahrung der 
Wertpapiere und Urkunden der Stiftung gesorgt, wie weit die Abhör der vorausgegangenen 
Rechnung gediehen oder — wenn sie beim Abschlusse der Rechnung beendigt — unter welchen 
Beilagenummern der Bescheid und die Vollzugsnachweisungen angeschlossen seien, und unter 
welcher Nummer sich der Voranschlag als Beilage bei der Rechnung befinde. 
5. Wo die Aufstellung eines Voranschlags erlassen wurde, hat der Vorbericht den bezüg- 
lichen Beschluß der Aufsichtsbehörde mit Zeitangabe und Nummer anzuführen. 
Rechnungsvorträge. 
8 120. 
1. Die vier Rechnungsabteilungen sind in jeder Rechnung, die Unterabteilungen, Abschnitte, 
Unterabschnitte und Teilunterabschnitte aber nur da vorzutragen, wo dahin gehörende Einnahmen 
und Ausgaben wirklich vorkommen.
	        
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