Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

234 IX. 
2. Soweit letztere darnach beibehalten werden, sind sie genau in der Reihenfolge der 
Buchungsordnung aufzuführen und mit den in dieser festgestellten Zahlen, Buchstaben und Über- 
schriften zu bezeichnen. 
3. Bei den einzelnen Unterabschnitten der laufenden Einnahmen und Ausgaben sind in 
einem Rechnungsvortrag innerhalb Linie in Kürze und mit Verweisung auf die betreffende 
Seite der Vorrechnung auch die Vermögensbestandteile, Schuldkapitalien 2c. beziehungs- 
weise die Rechtsverhältnisse darzustellen, welche als die Quelle und Ursache der in dem Unter- 
abschnitt vorkommenden Einnahmen und Ausgaben anzusehen sind. 
Rechnungseinträge. 
§ 121. 
1. Die nach ihrem Betrage schon bekannten Einnahmen und Ausgaben sind bei Führung 
der Rechnung als Hauptbuch sogleich beim Beginn der Rechnungsperiode in das Rechnungs- 
Soll einzutragen, etwaige Anderungen aber durch Ab= und Zuschreiben zu vollziehen. 
2. Die übrigen Einnahmen und Ausgaben werden alsbald nach Erteilung der Anweisung 
in das „Soll“ gesetzt. 
3. Der Eintrag in das „Hat“ der Rechnung erfolgt bezüglich aller Einnahmen und 
Ausgaben, sobald die Zahlung geleistet und im Kassenbuch eingetragen ist. 
4 Er geschieht unter steter Verweisung auf die Einträge im Kassenbuch. Das „Hat“ der 
Rechnung muß demnach in Einnahme und Ausgabe mit dem Kassenbuch übereinstimmen. 
Inhalt der Rechnungseinträge. 
§ 122. 
1. Bezüglich des Inhalts der Rechnungseinträge gilt das Gleiche, was in 88 10. bis 106 
bezüglich der Einträge in das Kassenbuch vorgeschrieben ist, uur mit dem Unterschiede, daß, 
wie letztere auf die Einträge in der Rechnung, so die Rechnungseinträge auf das Kassenbuch 
zu verweisen haben. 
2. Die Einträge haben die Urkunden zu bezeichnen, auf welche die bezüglichen Einnahmen 
oder Ausgaben gegründet, und bei ständigen Einnahmen und Ausgaben auch die Seite, auf 
der dieselben in der Vorrechnung gebucht sind. 
Vergleichung mit dem Voranschlag. 
8 123. 
1. Unter Rechnungsabteilung ll ist bei jedem Unterabschnitt der Einnahme und Aus- 
gabe auch der Voranschlagssatz mit den dazu etwa erteilten Nachbewilligungen innerhalb 
Linie beizusetzen. 
2. Nach dem Abschlusse der Unterabschnitte am Ende der Rechnungsperiode ist derselbe 
dann mit dem „Rechnungs-Soll“ zu vergleichen und darnach — ebenfalls innerhalb Linie —
	        
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