Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

236 IX. 
V. Bon den Jahrnisverzeichnissen. 
Außere Form der Fahrnisverzeichnisse. 
§ 127. 
1. Über die Fahrnisse der Stiftung — soweit sie nicht zum unmittelbaren Verbrauche 
bestimmt sind — ist vom Rechner ein besonderes Verzeichnis, das Inventar, zu führen. Dasselbe 
enthält: « 
inAbtcilungldiczurVerwaltnnggehörigenFal)rnissc, 
» » II die Haushaltungs= und Einrichtungsgegenstände, 
„ „ III Lehrmittel und Schulgeräte, 
„ „ IV Kirchengeräte. 
2. Bei jeder dieser Abteilungen können nach Bedarf weitere Unterabteilungen gebildet werden. 
Inhalt der Einträge. 
128. 
1. Die bei Aufstellung des Verzeichnisses schon vorhandenen Fahrnisse werden unter den 
betreffenden Haupt= und Unterabteilungen mit fortlaufenden Nummern und unter Beisetzung 
ihres durch Schätzung zu ermittelnden Wertes eingetragen. 
2. Der Eintrag der später — sei es durch Schenkungen oder Vermächtnisse oder aus 
Mitteln der Stiftung — erworbenen Gegenstände geschieht unter der Spalte „Zugang“ mit 
Beisetzung der Kostenpreise oder ihres durch Schätzung ermittelten Wertanschlags. Auf den 
bezüglichen zur Rechnung kommenden Kostenrechnungen sind Seite und Nummer des Eintrags 
anzugeben. 
3. Zusendungskosten, Portoanuslagen und dergleichen bleiben bei Festsetzung der Kosten- 
preise außer Berücksichtigung. 
4. Gegenstände von ganz geringem Werte oder Stücke, welche sich rasch abnützen und 
dann wertlos werden, sind aus dem Verzeichnisse ganz wegzulassen. 
8 129. 
1. Wenn sich infolge vorgenommener Veränderungen der Wert von Fahrnisgegenständen 
wesentlich erhöht oder vermindert, so ist der Wertunterschied als Zugang oder Abgang in das 
Verzeichnis einzutragen und die nötige Erlänterung beizufügen. 
2. Unter Umständen kann statt dessen auch der frühere Anschlag als „Abgang“ und der 
neue Wertbetrag als „Zugang“ behandelt werden. 
Wegfall beziehungsweise Trennung der Fahrnisverzeichnisse. 
8 130. 
1. Wo nur wenige Fahrnisse vorhanden sind, kann die Stiftungsbehörde den Rechner 
ermächtigen, dieselben, statt in einem besonderen Verzeichnisse, jeweils nur am Schluß der Rechnung 
aufzuführen.
	        
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