Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

238 IX. 
2. Das Protokoll über den Sturz der Wertpapiere darf sich auf den Beschrieb derselben 
in der Rechnung beziehen, muß aber außerdem die Angabe enthalten, ob die zu einzelnen 
Stücken gehörigen Zins= und Erneuerungsscheine vorhanden und welche Veränderungen in dem 
Bestande der Wertpapiere seit dem Ablauf der vorhergegangenen Rechuungsperiode eingetreten sind. 
3. Das Ergebnis bezüglich der Fahrnisse wird in dem Fahrnisverzeichnisse 8127 — 
selbst beurkundet, indem gleichzeitig auch die abgängig gewordenen Fahrnisse mit Vorbehalt der 
Genehmigung der Stiftungsbehörde in Abgang geschrieben werden. 
Außerordentliche Kassenstürze. 
134. 
1. Die Stiftungsbehörden sind jederzeit befugt, auch außerordentliche Stürze der Kasse 
und der Vorräte an Naturerzeugnissen vorzunehmen oder Erhebungen über die Richtigkeit der 
im Ausstande nachgeführten Kapitalien und Forderungsreste anzuordnen. 
2. Ein außerordentlicher Kassensturz muß von ihnen wenigstens einmal im 
Jahre vorgenommen werden. 
3. Die Kassensturzprotokolle sind alsbald dem Bezirksamt vorzulegen. Dieses gibt sie mit 
einem Vermerk über die Einsichtnahme zum Anschluß an die Rechnung zurück, sofern die 
Sturzergebnisse zu außerordentlichen Maßnahmen keine Veranlassung bieten. 
§ 135. 
Die Bezirksämter haben von Zeit zu Zeit Kassen= und Dienstprüfungen bei den Stiftungs- 
rechnern vornehmen zu lassen. Mit dem Geschäft ist ein Sturz der Urkunden oder eines 
Teils derselben, sowie die Vornahme von Erhebungen über die Richtigkeit einzelner der im 
Ausstand nachgeführten Kapitalien und sonstigen Forderungen zu verbinden. 
8 136. 
Die Kassenstürze — 88 131, 134 und 135 — haben sich bei solchen Rechnern, welche 
mehrere Verrechnungen führen, auf sämtliche Kassen zu erstrecken. 
VII. Bom Rechnungsabschlusse und der Rechnungsstellung. 
Abschluß der Rechnungsbücher und Ordnung der Belege. 
8 137. 
1. Mit dem letzten Tage der Rechnungsperiode hat der Rechner nach Anleitung der 
Vorschriften über die Monatsabschlüsse — 88 109 ff. — das Kassenbuch im ganzen ab— 
zuschließen und zu unterzeichnen. 
2. Spätere Zahlungen sind — auch wenn sie früher fällig geworden — in das Kassen— 
buch der folgenden Rechnungsperiode einzutragen. 
3. Doch ist den Rechnern weltlicher Ortsstiftungen in Gemeinden von mehr als 4000 
Einwohnern gestattet, das Kassenbuch nach Ablauf der Rechnungsperiode noch bis zum
	        
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