Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

IX. 239 
15. Januar fortzuführen. Es dürfen aber nur noch solche Einnahmen und Ausgaben ein- 
getragen werden, welche ihrer Entstehungsursache nach der abgelaufenen Rechnungsperiode 
angehören. 
. 138. 
1. Unmittelbar darauf folgt dann auch der Abschluß der Rechnung — des Hauptbuchs — selbst. 
2. Derselbe beginnt mit der Berichtigung der Rechnungsvorträge — § 120 — 
wenn und soweit wegen im Laufe der Rechnungsperiode eingetretener Änderungen eine solche 
notwendig ist, und mit der Vervollständigung der überträge aus dem Kassenbuche (der Rechnungs- 
einträge — § 121 —T). 
3. Sodann werden von jeder Rechnungsseite in „Soll“, „Hat“ und „Rest“ die Summen 
gezogen und durch Zusammenzählung die Gesamtbeträge der Einnahmen und Ausgaben in den 
einzelnen Teilunterabschnitten, Unterabschnitten, Abschnitten, Unterabteilungen und Abteilungen 
ermittelt. 
4. Der Rechnungsabschluß selbst besteht in der nochmaligen Wiederholung und 
schließlichen Zusammenrechnung der Gesamtbeträge der einzelnen Abteilungen in „Soll“, 
„Hat“ und „Rest“ und in der Ermittlung des rechnungsmäßigen Kassenrestes 
durch Abzug der Beträge im „Hat“ der Ausgabe von den Beträgen im „Hat“ der Einnahme. 
5. Der Rechnungsabschluß kann auch übersichtlich in der Weise erfolgen, daß in einer 
Darstellung am Schlusse der Rechnung sowohl der Betrag der Teilunterabschnitte, Unter- 
abschnitte, Abschnitte, Unterabteilungen und Abteilungen als die Gesamtsumme der Einnahmen 
und Ausgaben ersichtlich gemacht wird. 
6. Die Übereinstimmung der Ergebnisse des Rechnungsabschlusses mit dem Abschluß des 
Kassenbuches ist vom Rechner ausdrücklich zu bestätigen und sodann die Rechnung — unter 
Beisetzung des Tags des Rechnungsabschlusses — durch denselben zu unterzeichnen. 
139. 
Den Schluß bildet die Ordnung der Rechnungsbelege nach Vorschrift des § 126 Absatz 3 
und 4 und der Abschluß des Fahrnisverzeichnisses durch Anführung und Beurkundung des 
Gesamtbetrags der Wertanschläge aller beim Fahrnissturze — §131 — vorgefundenen Fahrnisse. 
Darstellung des Vermögensstandes. 
8 140. 
1. Am Schlusse der Rechnung und unter fortlaufenden Seitenzahlen wird endlich eine 
abgekürzte Darstellung des Vermögens der Stiftung nach seinem Stande zu Ende der Rechnungs- 
periode beigefügt. 
2. Dieselbe führt, unter Hinweisung auf die betreffenden Rechnungsseiten, das Vermögen 
und die Schulden der Stiftung in folgender Ordnung auf: 
34.
	        
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