Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

240 IX. 
A. Das Vermögen 
und zwar: 
1. die Grundstücke, worunter: 
a. die Gebäude nach ihrer Stückzahl und mit ihrem Feuerversicherungsanschlage, 
b. die landwirtschaftlichen Grundstücke und 
c. die Waldungen, 
— die beiden letzteren nach ihrem Gesamtflächeninhalte und mit ihrem Gesamt- 
steuerkapital nach dem neuesten Stande des Steuerkatasters —; 
2. die Grundberechtigungen mit ihrem Gesamtsteueranschlage; 
3. die Forderungen und zwar: 
a. die Grundstockskapitalien nach dem Ergebnisse der Restspalte in Rechnungs- 
abteilung IV der Einnahme und 
b. die Einnahmereste nach dem Ergebnisse der Restspalte in den Rechnungs- 
abteilungen I, 11 und lII der Einnahme; 
4. die Vorräte: 
a. an Geld, nach dem Ergebnisse des Rechnungsabschlusses — § 138 Absatz 4 —, 
b. an Naturerzeugnissen, nach dem Ergebnisse des Sturzprotokolles und mit 
dem dort festgestellten Wertanschlag — § 131 Absatz 3 —; 
5. die Fahrnisse mit ihrem beim Abschluß des Fahrnisverzeichnisses festgestellten Wert- 
betrage — § 139 —. 
B. Die Schulden der Stiftung 
und zwar: 
1. die Grundlasten mit ihrem Steuerauschlage; 
2. die Schuldkapitalien nach dem Ergebnisse der Restspalte in Rechnungsabteilung 1V. 
der Ausgabe und 
3. die Ausgabereste, das ist die Ergebnisse der Restspalte in den Rechnungsabteilungen 
I, II und III der Ausgabe. 
141 
1. Sogenannte Lastengebäude, das ist Gebäude, welche die Stiftung kraft einer privat- 
rechtlichen Baupflicht zu bauen oder zu unterhalten hat, bleiben bei der Vermögensdarstellung 
außer Betracht. 
2. Die Steueranschläge der Grundstücke sind in Form von Steuerzettelabschriften bei dem 
betreffeuden Steuerkommissär zu erheben und bei jeder Veränderung durch Ab= und Zuschreiben 
wieder richtig stellen zu lassen. 
3. Für neu erworbene Grundstücke, deren Steueranschläge bei Fertigung der Vermögens- 
darstellung noch nicht bekannt sind, kann vorübergehend der Kaufpreis oder der Schätzungswert 
aufgenommen werden.
	        
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