Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

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IX. 253 
Erlös aus land= und hauswirtschaftlichen Erzeunnissen. 
Teilunterabschnitte: 
a. Aus Getreide, Stroh und Abfällen. 
b. Aus Wein, Hefe, Weinstein, Trestern. 
c. Ertrag aus Viehzucht. 
(Erlös für verkaufte Haustiere jeder Art, für Milch, Butter, Eier 2c.) 
. Aus anderen Erzeugnissen der Land= und Hauswirtschaft. 
(Erlös aus Gemüse, Obst, Hülseufrüchten, Hauf, Tabak, Garn 2c.) 
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Sonstige Einnahmen. 
Enthält alle laufenden Einnahmen, welche unter den übrigen Unterabschnitten der 
Abteilung II nicht untergebracht werden können, wie Einnahmen aus dem Verkaufe ab- 
gängiger Fahrnisstücke und Rohstoffen, aus Stipendienersatz, von Ersatzposten infolge 
der Rechnungsabhör, Abgänge au Ausgaben, welche nicht dem Grundstock angehören, 
und dergleichen mehr. 
III. Uneigentliche Einnahmen. 
Rechnungsabteilung III enthält in Einnahme und Ausgabe nur solche im Laufe 
der Rechnungsperiode festgestellte Posten, durch welche das Gesamtvermögen oder die 
Erträgnisse der Stiftung weder eine wirkliche Vermehrung noch eine wirkliche Ver- 
minderung oder Verwendung erfahren sollen, weil jede dieser Einnahmen Ursache oder 
Folge einer gleich großen Ausgabe und jede dieser Ausgaben Ursache oder Folge einer 
gleich großen Einnahme ist. In dieser Abteilung muß darum jeder Einnahmeposten 
sogleich auch unter dem entsprechenden Unterabschnitt der Ausgabe und jeder Ausgabeposten 
sogleich auch unter dem entsprechenden Unterabschnitt der Einnahme im „Soll“ vorgetragen 
werden, so daß das „Soll“ in Einnahme und Ausgabe stets ganz gleich ist. 
Wegen dieser gegenseitigen Beziehung zwischen Einnahme und Ausgabe werden die Er- 
läuterungen zu Rechnungsabteilung 111 hier gleichzeitig für Einnahme und Ausgabe erteilt. 
Vorschüsse und Wiederersatz von Vorschüssen. 
Von und für Dritte erhobene oder an und für Dritte geleistete unverzinsliche 
Vorschüsse, wie namentlich: 
Vorausempfänge auf Stiftungseinkünfte, welche, weil noch nicht verfallen, im Soll der 
laufenden Rechnung nicht vorkommen, wie z. B. ein im Dezember 1872 bezahlter, aber 
erst nach Ablauf der Rechnungsperiode auf Lichtmeß 1873 fälliger Pachtzins, welcher in 
der 1872 er Rechnung hier als Vorschuß zu behandeln und erst in der 1873 er Rechnung 
endgültig unter 11 4 zu buchen ist; 
ebenso Vorauszahlungen auf Schuldigkeiten der Stiftung, welche erst nach Ablauf der 
Rechnungsperiode fällig werden: 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905. 36
	        
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