IX. 265
87.
1. Die Heimzahlung des Darlehens muß nach vorgängiger, jedem Teil freistehender dreimonatiger
Aufkündigung geschehen.
2. Die Darleiherin hat das Recht — ohne Einhaltung der Kündigungsfrist — die sofortige Rück-
erstattung zu verlangen,
a. wenn d Schuldner auch nur einer der durch 86 begründeten Verpflichtungen zuwiderhandelt;
b. wennd Schuldner in Konkurs verfällt oder außergerichtlich die Zahlungen einstellt, oder
wenn ein Verfahren auf Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung des verpfändeten Grund-
besitzes oder eines Teiles desselben eingeleitet wird;
e. wenn sich in der Folge zeigt, daß die verpfändeten Grundstücke mit nicht eingetragenen Grund-
dienstbarkeiten, dem Recht der Duldung von Notwegen oder Überbauten belastet sind.
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Abschlagszahlungen in Beträgen unter 500 6 sind ohne vorherige Kündigung gestattet, die Gesamt—
summe derselben darf jedoch innerhalb eines Jahres den Höchstbetrag von 500 & nicht übersteigen. Für
höhere Abschlagszahlungen ist die in & 7 festgesetzte Kündigungsfrist maßgebend.
89.
Zins= und Kapitalzahlungen haben jeweils kostenfrei in deutschem Reichsgeld im Geschäftszimmer
der Darleiherin zu geschehen.
8 10.
Rückzahlungen auf die Hauptsumme dürfen bei Vermeidung nochmaliger Zahlung nur gegen Rück—
gabe des Hypothekenbriefs oder Ausfolgung einer schriftlichen Ermächtigung der Stiftungsbehörde erfolgen.
8 1I.
Die Darlehensnehmer haften als Gesamtschuldner.
§ 12.
1. Um die Auszahlung des Darlehens zu erlangen, ha d Entleiher mindestens 3 Tage
vor dem Tage, auf den die Zahlung des Kapitals gewünscht wird, der Darleiherin den Hypothekenbrief
zur Prüfung vorzulegen. Die Auszahlung erfolgt nicht, bevor der Hypothekenbrief geprüft und vollkommen.
richtig befunden ist.
2. Die Unterschrift de. Entleiher-# unter der Bescheinigung über den Empfang des Darlehens-
kapitals muß öffentlich beglaubigt werden, und zwar am Ausfolgungstag, nicht vorher.
13.
D Entleiher trag alle aus dem Darlehensvertrag und seinem Vollzug erwachsenden
Kosten, namentlich diejenigen der Hypothekenbestellung.
III.
Dieser Zusageschein ist vierfach ausgefertigt; eine Fertigung erhält die Darleiherin, eine d
Schuldner; die dritte und vierte Fertigung geht an das Grundbuchamt.
, den tern 19