Nr. XI. 299
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 4. Mai 1905.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: die Förderung des Gewerbes und das gewerbliche Unterrichtswesen betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 28. April 1905.)
Die Förderung des Gewerbes und das gewerbliche Unterrichtswesen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir, wie folgt:
I. Allgemeine Vorschriften.
81.
Die Leitung und Beaufsichtigung der auf die Förderung des Gewerbes sowie auf das
gewerbliche, technische und kaufmännische Unterrichtswesen bezüglichen Angelegenheiten gehört
zum Geschäftskreise des Ministeriums des Innern; ausgenommen ist davon die Technische
Hochschule, deren Angelegenheiten dem Geschäftskreise des Unterrichtsministeriums verbleiben.
Soweit bei der Leitung und Beauffichtigung der im ersten Absatz bezeichneten Angelegenheiten
die Interessen der allgemeinen Unterrichtsverwaltung berührt werden, wird sich das Ministerium
des Innern mit dem Unterrichtsministerium im Benehmen halten, ebenso mit den anderen
Ministerien, soweit die Interessen ihrer Geschäftskreise, insbesondere bezüglich des technischen
Unterrichts, in Frage kommen.
32.
Die unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung der auf die Förderung des Gewerbes
sowie auf das gewerbliche, technische und kaufmännische Unterrichtswesen bezüglichen Angelegen—
heiten wird unter der Oberaufsicht des Ministeriums des Innern von einer diesem Ministerium
unmittelbar untergeordneten Zentralbehörde, dem Landesgewerbeamt, ausgeübt, soweit
nicht einzelne Verrichtungen und Geschäftszweige ausdrücklich der unmittelbaren Besorgung
durch das Ministerium oder durch andere Stellen vorbehalten werden.
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