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blatt Seite 283 ff.), sowie vom 19 März 1901, betreffend die Wehrordnung (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 275 ff.) bringen wir nachstehend die Kaiserlichen Erlasse vom 25. März
1904 (Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 85) und vom 6. Mai 1905 (Zentralblatt
für das Deutsche Reich Seite 118) nebst Anlagen zur öffentlichen Kenntnis.
Karlsruhe, den 18. Juli 1905.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Behrle.
Auf Ihren Bericht vom 16. März d. J will Ich die anliegenden Anderungen der Wehr-
ordnung genehmigen.
Neapel, an Bord M. J. „Hohenzollern“, den 25. März 1904.
Wilhelm.
Graf v. Posadowsky.
An den Reichskanzler.
Anderungen der Deutschen Wehrordnung.“)
Die Wehrordnung wird geändert wie folgt:
g8 283.
An Stelle der Ziffer 2 und 3 tritt:
„2. Zur seemännischen Bevölkerung des Reichs gehören:
a) Seeleute von Beruf, d. h. Leute, welche mindestens ein Jahr auf See-, Küsten= oder
Haffahrzeugen gefahren sind;
b) See-, Küsten= und Haffischer, welche die Fischerei mindestens ein Jahr gewerbsmäßig
betrieben haben;
TO) Schiffszimmerleute und Segelmacher, welche zur See gefahren sind;
4) Maschinisten, Maschinistengehilfen und Heizer von See= und Flußdampfern;
e) Schiffsköche und Kellner (Stewards).
3. Zur halbseemännischen Bevölkerung gehören:
a) Seeleute, welche als solche auf deutschen oder außerdeutschen Fahrzeugen mindestens
zwölf Wochen gefahren sind. Hierzu rechnen sämtliche Mannschaften, welche sich
haben anmustern lassen und mindestens zwölf Wochen gefahren sind (Matrosen,
*) Zentralblatt für 1901 Beilage zu Nr. 32.