Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

Allgemeines. 
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lagen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 1. Juli 1872 (Reichsgesetzblatt Seite 243) 
erhoben. Wegen Erhebung eines Kostenvorschusses wird auf § 84 des Gerichtskostengesetzes 
verwiesen. 
2. Nach Erledigung der Ersuchen sind die Gebühren und Auslagen unverzüglich und 
ohne Rücksicht darauf zu erstatten, ob ein Kostenschuldner vorhanden und ob der erforderte 
Vorschuß eingegangen ist. Die Erstattung der Gebühren hat jedoch in Zivilprozeßsachen, 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Privatklagesachen zu unterbleiben, wenn 
bei Eingang des Erledigungsschreibens bereits feststeht, daß sämtliche Personen, welche als 
Kostenschuldner in Betracht kommen, insbesondere auch diejenigen Parteien, welche zurzeit 
nicht Kostenschuldner sind, das Armenrecht haben oder zahlungsunfähig sind. Daß dies der Fall, 
ist an das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegen- 
heiten zu berichten. Wird nach bereits erfolgter Erstattung der Gebühren den obengenannten 
Personen das Armenrecht bewilligt oder deren Zahlungsunfähigkeit festgestellt, und werden 
deshalb die Gerichtskosten außer Ansatz gelassen oder niedergeschlagen, so können die erstatteten 
Gebühren zurückverlangt werden. Entsprechende Anträge sind unter Weglassung einer Adresse 
unter Beifügung der Begründung mit Begleitbericht dem Ministerium des Großherzoglichen 
Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten vorzulegen. Der Umstand, daß jemand sich 
außerhalb des Deutschen Reiches oder an unbekannten Orten aufhält, genügt zur Begründung 
eines Antrags auf Niederschlagung konsularischer Gebühren beziehungsweise auf Rückersatz 
bereits erstatteter Gebühren nicht. 
3. Wird die Rechtshilfe von Konsuln mit Gerichtsbarkeit geleistet, so richtet sich die 
Berechnung der Kosten und die Pflicht zu ihrer Erstattung nach den §§ 18, 19, 73 des 
Gesetzes vom 7. April 1900 (Reichsgesetzblatt Seite 213), den Gerichtskostengesetzen und den 
Gebührenordnungen sowie nach § 165 des Gerichtsverfassungsges 
4. Die Erstattung der durch die Erledigung des Ersuchens bei dem ersuchten Konsul 
nach Maßgabe des Gesetzes vom 1. Juli 1872 (Reichsgesetzblatt Seite 245) erwachsenen Aus- 
lagen und Gebühren hat nicht an den ersuchten Konsul selbst, auch nicht an die Legationskasse 
in Berlin, sondern regelmäßig mittelst Posteinzahlung unter Angabe von Nummer und Betreff 
des Erlasses, durch welchen die Zahlung in Anforderung gebracht wurde, an die Konsulats- 
fondsverrechnung des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten zu erfolgen. 
E. Ersuchen an ausländische Behörden. 
8 20. 
1. Der Rechtshilfeverkehr in bürgerlichen Sachen ist durch das Haager Abkommen zur 
Regelung von Fragen des internationalen Privatrechts vom 14. November 1896 (Reichs- 
gesetzblatt 1899 Seite 285) zwischen dem Reiche, Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, 
Luxemburg, den Niederlanden, Oesterreich, Ungarn, Portugal, Rumänien, Rußland, Schweden, 
Norwegen, der Schweiz und Spanien vertragsmäßig geregelt (vergleiche Artikel 5 bis 10 des 
Abkommens). Die Rechtshilfe in Strassachen ist vielfach in Auslieferungsverträgen gewähr-
	        
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