Allgemeines.
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lagen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 1. Juli 1872 (Reichsgesetzblatt Seite 243)
erhoben. Wegen Erhebung eines Kostenvorschusses wird auf § 84 des Gerichtskostengesetzes
verwiesen.
2. Nach Erledigung der Ersuchen sind die Gebühren und Auslagen unverzüglich und
ohne Rücksicht darauf zu erstatten, ob ein Kostenschuldner vorhanden und ob der erforderte
Vorschuß eingegangen ist. Die Erstattung der Gebühren hat jedoch in Zivilprozeßsachen,
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Privatklagesachen zu unterbleiben, wenn
bei Eingang des Erledigungsschreibens bereits feststeht, daß sämtliche Personen, welche als
Kostenschuldner in Betracht kommen, insbesondere auch diejenigen Parteien, welche zurzeit
nicht Kostenschuldner sind, das Armenrecht haben oder zahlungsunfähig sind. Daß dies der Fall,
ist an das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegen-
heiten zu berichten. Wird nach bereits erfolgter Erstattung der Gebühren den obengenannten
Personen das Armenrecht bewilligt oder deren Zahlungsunfähigkeit festgestellt, und werden
deshalb die Gerichtskosten außer Ansatz gelassen oder niedergeschlagen, so können die erstatteten
Gebühren zurückverlangt werden. Entsprechende Anträge sind unter Weglassung einer Adresse
unter Beifügung der Begründung mit Begleitbericht dem Ministerium des Großherzoglichen
Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten vorzulegen. Der Umstand, daß jemand sich
außerhalb des Deutschen Reiches oder an unbekannten Orten aufhält, genügt zur Begründung
eines Antrags auf Niederschlagung konsularischer Gebühren beziehungsweise auf Rückersatz
bereits erstatteter Gebühren nicht.
3. Wird die Rechtshilfe von Konsuln mit Gerichtsbarkeit geleistet, so richtet sich die
Berechnung der Kosten und die Pflicht zu ihrer Erstattung nach den §§ 18, 19, 73 des
Gesetzes vom 7. April 1900 (Reichsgesetzblatt Seite 213), den Gerichtskostengesetzen und den
Gebührenordnungen sowie nach § 165 des Gerichtsverfassungsges
4. Die Erstattung der durch die Erledigung des Ersuchens bei dem ersuchten Konsul
nach Maßgabe des Gesetzes vom 1. Juli 1872 (Reichsgesetzblatt Seite 245) erwachsenen Aus-
lagen und Gebühren hat nicht an den ersuchten Konsul selbst, auch nicht an die Legationskasse
in Berlin, sondern regelmäßig mittelst Posteinzahlung unter Angabe von Nummer und Betreff
des Erlasses, durch welchen die Zahlung in Anforderung gebracht wurde, an die Konsulats-
fondsverrechnung des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelegenheiten zu erfolgen.
E. Ersuchen an ausländische Behörden.
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1. Der Rechtshilfeverkehr in bürgerlichen Sachen ist durch das Haager Abkommen zur
Regelung von Fragen des internationalen Privatrechts vom 14. November 1896 (Reichs-
gesetzblatt 1899 Seite 285) zwischen dem Reiche, Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien,
Luxemburg, den Niederlanden, Oesterreich, Ungarn, Portugal, Rumänien, Rußland, Schweden,
Norwegen, der Schweiz und Spanien vertragsmäßig geregelt (vergleiche Artikel 5 bis 10 des
Abkommens). Die Rechtshilfe in Strassachen ist vielfach in Auslieferungsverträgen gewähr-