Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

III. 29 
Satzungen 
des 
städtischen Leihamtes Mannheim. 
§ 1. 
Das in der Stadt Mannheim bestehende städtische Leihamt ist eine mit Staatsgenehmigung 
errichtete öffentliche Anstalt mit eigenem Vermögen und mit dem Rechte der juristischen 
Persoönlichkeit. 
Für die von derselben satzungsgemäß übernommenen Verbindlichkeiten haftet die Stadt- 
gemeinde Mannheim als Bürgin. 
§ 2. 
Das städtische Leihamt hat den Zweck, im Falle augenblicklicher Not gegen Pfandbestellung 
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Darlehen auf kurze Zeit und unter mäßiger 
Verzinsung zu gewähren. 83 
Das städtische Leihamt ist mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage täglich geöffnet. 
Die Geschäftsstunden werden von der städtischen Leihamtskommission bestimmt und zur 
öffentlichen Kenntnis gebracht. 
8 4. 
Wer das städtische Leihamt benützt, unterwirft sich den Bestimmungen und Anordnungen 
der Satzungen. 
Alle Bekanntmachungen des städtischen Leihamtes erfolgen im amtlichen Verkündigungs- 
blatt für den Bezirk Mannheim und haben dem Verpfänder und dem Inhaber des Pfand- 
scheines gegenüber die gleiche Wirkung, wie wenn die Eröffnung persönlich erfolgt wäre. 
865. 
Die Höchstgrenze für die auf die einzelnen Pfänder abzugebenden Darlehen beträgt: bei 
Verpfändung von Sparkassebüchern 2000 +; bei edlen Metallen, Juwelen und Pretiosen 
2000 ; bei allen andern Pfändern 1000 Soll ausnahmsweise ein größeres Darlehen 
gegeben werden, so ist die Genehmigung der städtischen Leihamtskommission einzuholen. Das 
niederste Darlehen beträgt 2 Mark. 66 
Die Darlehen werden jedesmal auf 12 Monate gegeben, solche auf Sparkassebücher jedoch 
nur auf 6 Monate. 
Die Auslösung des Pfandes kann aber auch schon vor der im Pfandschein festgesetzten 
Versatzzeit erfolgen gegen Rückgabe des Pfandscheines und des Darlehens, sowie gegen Bezahlung 
der nach § 13 zu berechnenden Zinsen und Geschäftsgebühren. 
5.
	        
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