III. 29
Satzungen
des
städtischen Leihamtes Mannheim.
§ 1.
Das in der Stadt Mannheim bestehende städtische Leihamt ist eine mit Staatsgenehmigung
errichtete öffentliche Anstalt mit eigenem Vermögen und mit dem Rechte der juristischen
Persoönlichkeit.
Für die von derselben satzungsgemäß übernommenen Verbindlichkeiten haftet die Stadt-
gemeinde Mannheim als Bürgin.
§ 2.
Das städtische Leihamt hat den Zweck, im Falle augenblicklicher Not gegen Pfandbestellung
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Darlehen auf kurze Zeit und unter mäßiger
Verzinsung zu gewähren. 83
Das städtische Leihamt ist mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage täglich geöffnet.
Die Geschäftsstunden werden von der städtischen Leihamtskommission bestimmt und zur
öffentlichen Kenntnis gebracht.
8 4.
Wer das städtische Leihamt benützt, unterwirft sich den Bestimmungen und Anordnungen
der Satzungen.
Alle Bekanntmachungen des städtischen Leihamtes erfolgen im amtlichen Verkündigungs-
blatt für den Bezirk Mannheim und haben dem Verpfänder und dem Inhaber des Pfand-
scheines gegenüber die gleiche Wirkung, wie wenn die Eröffnung persönlich erfolgt wäre.
865.
Die Höchstgrenze für die auf die einzelnen Pfänder abzugebenden Darlehen beträgt: bei
Verpfändung von Sparkassebüchern 2000 +; bei edlen Metallen, Juwelen und Pretiosen
2000 ; bei allen andern Pfändern 1000 Soll ausnahmsweise ein größeres Darlehen
gegeben werden, so ist die Genehmigung der städtischen Leihamtskommission einzuholen. Das
niederste Darlehen beträgt 2 Mark. 66
Die Darlehen werden jedesmal auf 12 Monate gegeben, solche auf Sparkassebücher jedoch
nur auf 6 Monate.
Die Auslösung des Pfandes kann aber auch schon vor der im Pfandschein festgesetzten
Versatzzeit erfolgen gegen Rückgabe des Pfandscheines und des Darlehens, sowie gegen Bezahlung
der nach § 13 zu berechnenden Zinsen und Geschäftsgebühren.
5.