Metadata: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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tung sind: 1. für die Stadt B.: die PoldDirek- 
tion, an deren Spitze ein Senator steht; 2. für 
das Landgebiet: ein Senator als „Landherr“, 
teilweise unter Mitwirkung des Kreisausschusses; 
den Gemeindevorstehern sind eine Reihe von Ge- 
schäften der Ortspolizei übertragen (LGO #B 83 f); 
3. für die Hafenstädte, soweit die Polizei staatlich 
ist: in Vegesack: das Amt Vegesack, an der Spitze 
ein PolKommissar; in Bremerhaven: das Amt 
Bremerhaven, an der Spitze ein zum Richteramt 
oder höheren VerwDienst qualifizierter Amtmann. 
Die Pol erwaltung in den Hafenstädten ist 
überwiegend staatlich (so die Kriminal-, Sitten- 
Polizei). Soweit sie städtisch ist (Nachtwachen- 
wesen in Bremerhaven, Paß-, Melde-, Feuer-, 
Bau-Polizei: für Bremerhaven V v. 25. 3. 94, 
für Vegesack V. v 18. 5. 09) wird sie vom Stadt- 
rat geführt. . 
III. Die Justizverwaltung ist eigen- 
artig organisiert: ihre geschichtliche Entwicklung 
— die ehemalige Handhabung der Gerichtsbarkeit 
durch den Rat und die Absonderung des Richter- 
kollegiums aus dem Senatskollegium — spricht sich 
noch heute in besonderen Bestimmungen über die 
Richterwahl und die Mitwirkung der im Richter- 
kollegium organisierten Mitglieder des Land- 
gerichts und der Amtsgerichte bei der Justizver- 
waltung aus. Die Richter werden gewählt von 
einem zu dem Zweck gebildeten Wahlausschuß 
von 3 Senatoren, 3 Bürgerschaftsmitgliedern und 
3 Richtern (G v. 17. 5. 79 20 ff). Das Richter- 
kollegium wählt selbst den Präsidenten und die 
Direktoren des Landgerichts sowie die richterlichen 
Mitglieder der Justizverwaltungskom- 
mission. Der letzteren, die zu gleichen Teilen 
aus Senatoren und Richtern besteht, sind bestimm- 
te Aufgaben der Justizverwaltung, so die Wahl 
der von B. zu wählenden Mitglieder des hanseati- 
ichen OLG, der zu versetzenden Richter, der Ge- 
richtsschreiber, Gerichtsvollzieher u. a. übertragen. 
Die übrige Verwaltung wird von der Justiz- 
kommission des Senats besorgt. 
IV. Aus den gemeinschaftlichen Verwaltungen 
von Senat und Bürgerschaft ist hervorzuheben: 
Mittelpunkt der Finanz erwaltung ist die Fi- 
nanzdeputation; sie ist finanzielle Aufsichts= und 
Kontrollbehörde; ihr untersteht die Generalkasse 
und das Staatsschuldenwesen. Sie stellt das 
Budget und die Abrechnung über den Staats- 
haushalt zusammen; das Generalbudget für 1910 
schließt in Einnahmen und Ausgaben mit einem 
Betrag von 40,86 Mill. Mk. ab; ein daneben be- 
sonders aufgestelltes „Separatbudget für außer- 
ordentliche Verwendungen“ weist einen Bedarf 
von 33,4 Mill. Mk. auf. Die Steuerdeputation 
verwaltet das Steuerwesen, die Deputation für 
Häfen und Eisenbahnen die großen Verkehrs- 
anstalten; die wieder in mehrere Abteilungen ge- 
teilte Baudeputation das Bauwesen, die Schul- 
deputation das Schulwesen der Stadt B. usw. 
V. In kirchlichen Angelegenbeiten übt der 
Senat die Kirchenhoheit und inbezug auf die 
cvangelische Kirche das Episkopatrecht in „ber- 
kömmlicher Weise“ aus (Verf. 557 d). Die Ver- 
waltung liegt in Händen der Senatskommission 
für kirchliche Angelegenheiten. Eine eigene kirch- 
liche Oberbehörde fehlt; ebenso ein Verband über 
den einzelnen evangel'schen Gemeinden. Diesen 
ist weiteste Freiheit in Lehre und Kultus gelas- 
Bremen 
  
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sen; anderseits müssen sie auch für ihre Bedürf- 
nisse, Gehälter der Pfarrer u. a. selbst aufkom- 
men und sind dabei in der Stadt B., wo Kirchen- 
steuern nicht erhoben werden, auf die Erträge 
. Vermögens und freiwillige Beiträge ange- 
wiesen. 
# 10. Die Rechtsverhältnuisse der Beamten 
regelt das G v. 1. 2. 94 (für Richter Sonder- 
bestimmungen im G v. 17. 5. 79 Tit. II). Die 
Bestimmungen entsprechen durchgehends denen 
des Reichsbeamtengesetzes. Die Anstellung er- 
folgt in der Regel durch den Senat; er hat die 
Oberaufsicht über alle Beamten. Als Disziplinar- 
gericht 1. Instanz fungiert die aus einem Senats- 
mitglied und 2 Richtern gebildete Disziplinar- 
kammer, gegen deren Entscheidung Berufung an 
den mit 2 Senatoren und 3 Richtern besetzten 
Disziplinarhof gegeben ist. Für Richter ist Dis- 
ziplinargericht einziger Instanz das hanseatische 
O## in der Besetzung mit 7 Richtern (G v. 
17. 5. 79 557 F0. 
##11. Nechtsontrollen der Verwaltung; 
Kompetenzkonflikt. Eine Verwaltungsgerichts- 
barkeit besteht nicht; die Durchführung würde bei 
den kleinen Verhältnissen schwierig sein. Ihr 
Fehlen macht sich kaum fühlbar, da der Rechts- 
weg vor den ordentlichen Gerichten in VerwSa- 
chen in weitem Umfang zugelassen ist. Nach der 
Verfassung (§ 15) steht „jedem, der sich durch eine 
Verw Maßregel in seinen Privatrechten gekränkt 
glaubt", der Rechtsweg offen. Darnach wird 
überall, sofern nur eine Privatrechtsverletzung 
vorliegt, insbesondere wenn der Eingriff der Be- 
hörde die Vermögenssphäre berührt, wie bei un- 
berechtigter Steuererhebung, Heranziehung zu 
öffentlichen Lasten, polizeilichen Strafbefehlen. 
u. a., Klage vor den Zivilgerichten für zulässig 
erachtet. Die Steuergesetze bestimmen in der 
Regel bestimmte Fristen für die Erhebung der 
Klage. 
Von der Befugnis des GG F. 17, die Ent- 
scheidung von Kompetenzkonflikten besondern 
Behörden zu übertragen, hat B. Gebrauch ge- 
macht durch Gv. 25. 6. 79. In den gesetzlich be- 
stimmten Fällen kann auf Beschluß des Senats 
durch eine von ihm bestimmte Behörde der Kon- 
flikt erhoben werden. Die Entscheidung ist dem 
Reichsgericht übertragen (Kaiserl. V v. 26. H. 79). 
Duellen: Die Gesetze werden veröffentlicht in dem 
seit 1849 bestehenden „Gesetzblatt der freien Hansestadt 
Bremen“ (bis dahin seit 1813 die „Sammlung der Verord- 
nungen und Proklame des Senats"“). Wichtiges Material 
bieten die im Druck erscheinenden „Berhendlungen zwischen 
Senat und Bürgerschaft“. Ein Verzeichnis der Behörden 
usw. in dem jährlich erscheinenden Staats-Handbuch der 
freien Hansestadt Bremen. 
Liüteratur: J. Bollmann, Bremisches Staats- 
und Verwecht, 1904; derselbe, Berfassung und Ver- 
waltung der freien Honsestadt B., in der „Bibl. des Oeffentl. 
Rechts“, 1909; H. Sievers, Das Staatsrecht der freien 
Hansestadt B., in Marquardsen H# 3, 2. Halbb., 3. Abt. 
1884; Geschichte: v. Bippen, Geschichte der Stadt B., 
3 BDde., 1892 ff. Topographie: Fr. Buchenau, Die 
freie Hansestadt B. und ihr Gebiet 7, 1900. 
J. Vollmann.
	        
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