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tung sind: 1. für die Stadt B.: die PoldDirek-
tion, an deren Spitze ein Senator steht; 2. für
das Landgebiet: ein Senator als „Landherr“,
teilweise unter Mitwirkung des Kreisausschusses;
den Gemeindevorstehern sind eine Reihe von Ge-
schäften der Ortspolizei übertragen (LGO #B 83 f);
3. für die Hafenstädte, soweit die Polizei staatlich
ist: in Vegesack: das Amt Vegesack, an der Spitze
ein PolKommissar; in Bremerhaven: das Amt
Bremerhaven, an der Spitze ein zum Richteramt
oder höheren VerwDienst qualifizierter Amtmann.
Die Pol erwaltung in den Hafenstädten ist
überwiegend staatlich (so die Kriminal-, Sitten-
Polizei). Soweit sie städtisch ist (Nachtwachen-
wesen in Bremerhaven, Paß-, Melde-, Feuer-,
Bau-Polizei: für Bremerhaven V v. 25. 3. 94,
für Vegesack V. v 18. 5. 09) wird sie vom Stadt-
rat geführt. .
III. Die Justizverwaltung ist eigen-
artig organisiert: ihre geschichtliche Entwicklung
— die ehemalige Handhabung der Gerichtsbarkeit
durch den Rat und die Absonderung des Richter-
kollegiums aus dem Senatskollegium — spricht sich
noch heute in besonderen Bestimmungen über die
Richterwahl und die Mitwirkung der im Richter-
kollegium organisierten Mitglieder des Land-
gerichts und der Amtsgerichte bei der Justizver-
waltung aus. Die Richter werden gewählt von
einem zu dem Zweck gebildeten Wahlausschuß
von 3 Senatoren, 3 Bürgerschaftsmitgliedern und
3 Richtern (G v. 17. 5. 79 20 ff). Das Richter-
kollegium wählt selbst den Präsidenten und die
Direktoren des Landgerichts sowie die richterlichen
Mitglieder der Justizverwaltungskom-
mission. Der letzteren, die zu gleichen Teilen
aus Senatoren und Richtern besteht, sind bestimm-
te Aufgaben der Justizverwaltung, so die Wahl
der von B. zu wählenden Mitglieder des hanseati-
ichen OLG, der zu versetzenden Richter, der Ge-
richtsschreiber, Gerichtsvollzieher u. a. übertragen.
Die übrige Verwaltung wird von der Justiz-
kommission des Senats besorgt.
IV. Aus den gemeinschaftlichen Verwaltungen
von Senat und Bürgerschaft ist hervorzuheben:
Mittelpunkt der Finanz erwaltung ist die Fi-
nanzdeputation; sie ist finanzielle Aufsichts= und
Kontrollbehörde; ihr untersteht die Generalkasse
und das Staatsschuldenwesen. Sie stellt das
Budget und die Abrechnung über den Staats-
haushalt zusammen; das Generalbudget für 1910
schließt in Einnahmen und Ausgaben mit einem
Betrag von 40,86 Mill. Mk. ab; ein daneben be-
sonders aufgestelltes „Separatbudget für außer-
ordentliche Verwendungen“ weist einen Bedarf
von 33,4 Mill. Mk. auf. Die Steuerdeputation
verwaltet das Steuerwesen, die Deputation für
Häfen und Eisenbahnen die großen Verkehrs-
anstalten; die wieder in mehrere Abteilungen ge-
teilte Baudeputation das Bauwesen, die Schul-
deputation das Schulwesen der Stadt B. usw.
V. In kirchlichen Angelegenbeiten übt der
Senat die Kirchenhoheit und inbezug auf die
cvangelische Kirche das Episkopatrecht in „ber-
kömmlicher Weise“ aus (Verf. 557 d). Die Ver-
waltung liegt in Händen der Senatskommission
für kirchliche Angelegenheiten. Eine eigene kirch-
liche Oberbehörde fehlt; ebenso ein Verband über
den einzelnen evangel'schen Gemeinden. Diesen
ist weiteste Freiheit in Lehre und Kultus gelas-
Bremen
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sen; anderseits müssen sie auch für ihre Bedürf-
nisse, Gehälter der Pfarrer u. a. selbst aufkom-
men und sind dabei in der Stadt B., wo Kirchen-
steuern nicht erhoben werden, auf die Erträge
. Vermögens und freiwillige Beiträge ange-
wiesen.
# 10. Die Rechtsverhältnuisse der Beamten
regelt das G v. 1. 2. 94 (für Richter Sonder-
bestimmungen im G v. 17. 5. 79 Tit. II). Die
Bestimmungen entsprechen durchgehends denen
des Reichsbeamtengesetzes. Die Anstellung er-
folgt in der Regel durch den Senat; er hat die
Oberaufsicht über alle Beamten. Als Disziplinar-
gericht 1. Instanz fungiert die aus einem Senats-
mitglied und 2 Richtern gebildete Disziplinar-
kammer, gegen deren Entscheidung Berufung an
den mit 2 Senatoren und 3 Richtern besetzten
Disziplinarhof gegeben ist. Für Richter ist Dis-
ziplinargericht einziger Instanz das hanseatische
O## in der Besetzung mit 7 Richtern (G v.
17. 5. 79 557 F0.
##11. Nechtsontrollen der Verwaltung;
Kompetenzkonflikt. Eine Verwaltungsgerichts-
barkeit besteht nicht; die Durchführung würde bei
den kleinen Verhältnissen schwierig sein. Ihr
Fehlen macht sich kaum fühlbar, da der Rechts-
weg vor den ordentlichen Gerichten in VerwSa-
chen in weitem Umfang zugelassen ist. Nach der
Verfassung (§ 15) steht „jedem, der sich durch eine
Verw Maßregel in seinen Privatrechten gekränkt
glaubt", der Rechtsweg offen. Darnach wird
überall, sofern nur eine Privatrechtsverletzung
vorliegt, insbesondere wenn der Eingriff der Be-
hörde die Vermögenssphäre berührt, wie bei un-
berechtigter Steuererhebung, Heranziehung zu
öffentlichen Lasten, polizeilichen Strafbefehlen.
u. a., Klage vor den Zivilgerichten für zulässig
erachtet. Die Steuergesetze bestimmen in der
Regel bestimmte Fristen für die Erhebung der
Klage.
Von der Befugnis des GG F. 17, die Ent-
scheidung von Kompetenzkonflikten besondern
Behörden zu übertragen, hat B. Gebrauch ge-
macht durch Gv. 25. 6. 79. In den gesetzlich be-
stimmten Fällen kann auf Beschluß des Senats
durch eine von ihm bestimmte Behörde der Kon-
flikt erhoben werden. Die Entscheidung ist dem
Reichsgericht übertragen (Kaiserl. V v. 26. H. 79).
Duellen: Die Gesetze werden veröffentlicht in dem
seit 1849 bestehenden „Gesetzblatt der freien Hansestadt
Bremen“ (bis dahin seit 1813 die „Sammlung der Verord-
nungen und Proklame des Senats"“). Wichtiges Material
bieten die im Druck erscheinenden „Berhendlungen zwischen
Senat und Bürgerschaft“. Ein Verzeichnis der Behörden
usw. in dem jährlich erscheinenden Staats-Handbuch der
freien Hansestadt Bremen.
Liüteratur: J. Bollmann, Bremisches Staats-
und Verwecht, 1904; derselbe, Berfassung und Ver-
waltung der freien Honsestadt B., in der „Bibl. des Oeffentl.
Rechts“, 1909; H. Sievers, Das Staatsrecht der freien
Hansestadt B., in Marquardsen H# 3, 2. Halbb., 3. Abt.
1884; Geschichte: v. Bippen, Geschichte der Stadt B.,
3 BDde., 1892 ff. Topographie: Fr. Buchenau, Die
freie Hansestadt B. und ihr Gebiet 7, 1900.
J. Vollmann.