Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

30 III. 
87. 
Nach Übergabe des Pfandes erhält der Verpfänder das Darlehen und einen mit den 
Unterschriften des Leihamtsvorstandes und eines weiteren Beamten, sowie mit dem Dienstsiegel 
des städtischen Leihamtes versehenen Pfandschein, welcher die Nummer, die Beschreibung und 
den Schätzungswert des Pfandes, die Summe und Dauer des Darlehens, das Datum des 
Ausfertigungstages und des letzten Erneuerungstages, sowie die Höhe des Zinsfußes enthält. 
Von den auf dem Pfandschein befindlichen Unterschriften kann diejenige des Vorstandes 
auf mechanischem Wege hergestellt sein, die zweite Unterschrift ist jedenfalls handschriftlich 
beizusetzen. 
Da die Pfandscheine auf den Inhaber ausgestellt werden, ist kein Verpfänder verpflichtet, 
seinen Namen anzugeben. 
88. 
über die stattfindenden Verpfändungen sind Bücher zu führen, in welchen die Zeit der 
Verpfändung, die Nummer, Beschreibung und Taxe des Pfandes, der Betrag des Darlehens, 
sowie die Zeit der geschehenen Auslösung, der Erneuerung oder der Versteigerung eingetragen 
werden. 
§ 9. 
Als Pfänder werden angenommen: 
I. Einlagebücher einer mit Gemeindebürgschaft versehenen Sparkasse. 
II. Fahrnisse, welche einen allgemein gangbaren Wert haben, keinen zu großen Raum 
einnehmen und bei sorgfältiger Aufbewahrung während der Versatzzeit weder dem Verderben, 
noch einer bedeutenden Wertabnahme ausgesetzt sind. 
8 10. 
Glas-, Porzellanwaren und sonstige zerbrechliche oder zu sehr abgenützte Gegenstände, 
Gemälde, Bücher, Getränke und Flüssigkeiten aller Art, Schränke und ähnliche Holzwaren, 
Getreide, Militärbekleidungs= und Armaturstücke, Ordenszeichen, Wechsel, Handschriften und 
Legitimationspapiere aller Art werden nicht als Pfänder angenommen. 
Weißzeug und Betten müssen mit einem reinen Umschlagtuch versehen sein. 
Die Annahme eines Pfandes kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 
Die Annahmeverweigerung hat jedenfalls dann stattzufinden, wenn die Zahl und Art 
der Pfänder oder die Persönlichkeit des Überbringers die Verpfändung als verdächtig erscheinen 
lassen, wenn Handelsgeschäfte mit den Pfandscheinen oder überhaupt solche Manipulationen 
getrieben werden, welche das Leihamt bestimmungsgemäß nicht zu unterstützen berufen ist. 
§ 11. 
Die Höchstgrenze der Beleihungsfähigkeit wird festgesetzt bei Sparkassebüchern auf 90 
Prozent des Einlageguthabens; bei Juwelen, Gold= und Silbergegenständen auf 75 Prozent, 
bei allen übrigen Pfändern auf 50 Prozent ihres abschätzbaren Wertes.
	        
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