Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

III. 33 
817. 
Wird bei einer Versteigerung auf einen Gegenstand nicht geboten oder der Ausrufspreis 
nicht erreicht, so wird das Pfand dem Leihamt zugeschlagen und innerhalb 12 Monaten zu 
einer für den Verkauf des Gegenstandes möglichst günstigen Jahreszeit wiederholt zur Ver- 
steigerung gebracht oder aus freier Hand verkauft. 
8 18. 
Eine Gewähr etwaiger Fehler an den zur Versteigerung gebrachten Pfändern wird vom 
städtischen Leihamt den Käufern gegenüber nicht geleistet. 
Bei freihündigem Verkauf ist die Haftung für Sachmängel und Mängel im Rechte 
durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Käufer auszuschließen. 
8 10. 
Die Vorschriften der §§ 1234, 1235 Absatz 2, 1236 Satz 2, 1237, 1241, 1245 
und 1246 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden keine, die übrigen Vorschriften des 
Bürgerlichen Gesetzbuches über die Art der Pfandverwertung nur insoweit Anwendung, als 
sie nicht mit den Bestimmungen dieser Satzungen in Widerspruch stehen. 
Die Einziehung oder Kündigung einer verpfändeten Sparkasseforderung steht vor dem 
Verfalltag des Pfandes weder dem Verpfänder noch dem Leihamt zu. Ist die Einziehung 
der Sparkasseforderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungs- 
mäßigen Vermögensverwaltung geboten, so hat der Verpfänder dieses dem Leihamt anzuzeigen. 
Die Einziehung und Kündigung steht in diesem Falle ausschließlich dem Leihamt zu. 
8 20. 
Der Taxator haftet dem Leihamt für den Mindererlös, welcher sich infolge seiner Fahr- 
lässigkeit oder Unredlichkeit bei der Abschätzung gegen den auf dem betreffenden Pfande 
haftenden Betrag ergibt. Der Magazinaufseher haftet dem Leihamt, insofern und soweit es 
selbst dafür verantwortlich ist, für jeden Verlust oder Verderb, welcher während der 
Pfänderaufbewahrung durch seine Fahrlässigkeit oder Unredlichkeit entsteht. 
Darüber, ob und inwieweit der Schätzer und Magazinaufseher auf Grund der obigen 
Bestimmungen in Anspruch genommen werden sollen, entscheidet die Leihamtskommission. 
g 21. 
Der den Ausrufspreis (§ 16) übersteigende Teil des Erlöses aus einem versteigerten 
Pfande — der Mehrerlös — kann vom Ersten des der Versteigerung folgenden Monats ab 
gegen Rückgabe des Pfandscheines bei der Kasse des städtischen Leihamtes erhoben werden. 
Nach Umlauf eines Jahres vom Tage der Versteigerung ab sind alle Mehrerlöse dem Leihamt 
verfallen und die bezüglichen Pfandscheine ungültig.
	        
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