Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

58 V. 
5. Die für die Signale an Schiffbrücken verwendeten Flaggen müssen so groß sein, daß 
sie auf die Entfernung, für die sie bestimmt sind, noch deutlich erkannt werden können. Die 
Breite (Länge) der Flaggen muß der Höhe mindestens gleich sein und darf die Höhe nicht 
um mehr als die Hälfte überschreiten. 
Bei zweifarbigen Flaggen muß die Teilung wagrecht und die untere Hälfte weiß, die 
obere rot beziehungsweise blau sein. 
Die Flaggen müssen an schräg oder wagrecht angebrachten Stöcken oder Leinen geführt 
werden oder teilweise in einem Rahmen ausgespannt sein. 
4. Fahren der Schiffe und Flöße über Telegraphen= oder andere Kabel. 
19. 
Beim Durchfahren aller durch entsprechende Zeichen kenntlich gemachten Stellen, an welchen 
Telegraphen= oder andere Kabel in das Strombett eingelegt sind, ist das Werfen und Schleppen 
von Ankern untersagt. 
5. Anhalten der Dampfschiffe zur Personenbeförderung. 
8 20. 
1. Will ein Personen-Dampfschiff an eine Landungsbrücke anfahren, so ist vorher mit 
der Glocke zu läuten. Will dasselbe an einer Nachenstation anhalten, so ist das Zeichen bei 
Tag durch Aufshissen einer rot und weißen Flagge von mindestens 50 cm Höhe und 75 cm 
Breite (Länge), bei Nacht durch Aufhissen einer Laterne mit weißem Licht auf halbem Mast 
zu geben. Der Nachenführer, welcher an das Dampfschiff anfahren will, hat bei Tage eine 
gleiche Flagge, bei Nacht ein weißes Licht zu zeigen. 
2. Bei Annäherung eines Nachens muß die Maschine des Dampfschiffes so zeitig still 
gestellt und bei der Abfahrt desselben so spät wieder in Gang gesetzt werden, daß der Nachen 
keine gefährlichen Schwankungen erleidet. 
Der Nachenführer muß mit seinem Nachen zeitig herauskommen, in gestreckt paralleler 
Richtung mit der Fahrt des Dampfschiffes halten und darf nicht eher an dasselbe heran- 
fahren, als bis die Maschine still gestellt ist. 
3. Die eingestiegenen Personen haben sich auf die Aufforderung des Nachenführers so- 
gleich niederzusetzen. 
4. Der Nachen muß von zwei starken, schiffskundigen und als nüchtern bekannten Männern 
geführt werden, in gutem Zustand, vollständig ausgerüstet und mit der Bezeichnung seiner 
größten zulässigen Einsenkung versehen sein. 
5. Die Ortsbehörde hat darauf zu halten, daß den vorstehend unter Ziffer 4 gedachten 
Erfordernissen stets genügt werde, nach Umständen sogleich Abhilfe anzuordnen und der 
Dampfschiffahrts-Verwaltung Mitteilung davon zu machen. 
6. Keine anderen, als die dazu bestimmten Nachenführer dürfen Personen oder Güter 
zu einem Dampfschiff bringen oder von demselben abholen.
	        
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