Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

V. 61 
untergang fortsetzen, es sei denn, daß sie durch nicht vorherzusehende Umstände verhindert 
wurden, den Landungsplatz vor Ablauf dieser Zeit zu erreichen. 
Jedenfalls haben sie nach eingetretener Dunkelheit an der Fahrwasserseite zwei weiße 
Lichter, welche mindestens 2 Meter und höchstens 4 Meter Abstand voneinander haben, vorn 
und zwei eben solche hinten auf dem Floß mindestens 4 Meter hoch nebeneinander aufzustellen. 
Bei Nebel, Schneegestöber, Sturm, Treibeis und Eisgang dürfen Flöße nicht fahren. 
Werden sie während der Fahrt davon betroffen, so müssen sie an der nächsten erreichbaren 
Landungsstelle beilegen. 
7. Verhalten bei hohem Wasserstand. 
8 22. 
1. Auf der Stromstrecke oberhalb Lauterburg ist bei einem Wasserstand von mehr als 
5,00 Meter am Straßburger Pegel (oberhalb der Rheinbrücke) die Fahrt mit Dampfschiffen 
untersagt. Zwischen Lauterburg und Maxau dürfen Dampfschiffe dann nicht fahren, wenn 
der Wasserstand von 7,00 Meter am Maxauer Pegel (Marke III nach Ziffer 2 und 4) erreicht 
oder überstiegen ist. 
2. Auf den Stromstrecken unterhalb Maxau sind für die Fahrt der Dampfschiffe von 
einem der nachbezeichneten Landungsplätze bis zu dem nächsten, nämlich Maxau, Speyer, 
Ludwigshafen, Mannheim, Mainz, Biebrich, Bingen, Coblenz, Cöln, Düsseldorf, Ruhrort, 
Wesel, Emmerich, Nijmwegen, Tiel, Bommel, Arnheim und Vreeswijk unter Berücksichtigung 
der daselbst angebrachten Marken I, II und III (vergleiche Ziffer 4) bei höheren Wasserständen 
die folgenden Beschränkungen maßgebend: 
a. Bei einem Wasserstand, welcher die Marke I erreicht oder übersteigt, müssen die 
Dampfschiffe mit oder ohne Anhang zu Tal in der Mitte des Stromes, zu Berg 
in einer Entfernung von wenigstens 80 Metern vom gewöhnlichen Uferrand fahren. 
Wird bei der Fahrt oder beim Landen eine größere Annäherung an das Ufer nötig, 
so müssen sie mit verminderter Kraft fahren. 
Diesen Vorschriften sind die am Tau oder an der Kette ohne Anwendung der 
Schraube fahrenden Dampfschiffe nicht unterworfen. 
b. Bei einem Wasserstand, welcher die Marke II erreicht oder übersteigt, dürfen Dampf- 
schiffe mit oder ohne Anhang zur Nachtzeit überhaupt nicht, bei Tag aber, soweit sie 
nicht am Tau oder an der Kette ohne Anwendung der Schraube fahren, nur in der 
Mitte des Stromes und, wenn sie zu Tal gehen, nicht mit größerer Kraft fahren, 
als zur sicheren Steuerung des Schiffes nötig ist. Die zum Verkehr notwendige 
Annäherung an die einzelnen Stationen, sowie das Anlegen an denselben ist ihnen 
unter Anwendung verminderter Kraft gestattet. 
C. Bei einem Wasserstand, welcher die Marke III erreicht oder übersteigt, dürfen, den 
Fall des Übersetzens von einem Ufer zum andern ausgenommen, Dampfschiffe nicht 
fahren.
	        
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