80 V.
Für die Untersuchung von Fahrzeugen unter 300 Zentner (15 Tonnen) Trag—
fähigkeit werden die niedersten Sätze des Gebührentarifs (8 23 der Verordnung)
berechnet.
Die Untersuchung eines Schiffes aus Gründen des öffentlichen Interesses (Artikel 22
Absatz 5 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte) wird auf Antrag des Hafenkommissärs
oder des Rheinschiffahrtsinspektors durch das Bezirksamt angeordnet. Der Eigentümer
oder Führer des Schiffes ist in diesem Falle verpflichtet, auf Aufforderung die nach
* 4 der Verordnung vorgeschriebenen Angaben zu machen (§ 13 Absatz 2 der
Verordnung).
Das Verzeichnis der seitens der Untersuchungskommission erfolgten Erteilungen, Be-
richtigungen oder Ungültigkeitserklärungen von Schiffsattesten ist außer an den Rhein-
schiffahrtsinspektor vierteljährlich an die Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues
einzusenden (§ 21 der Verordnung).
Die Bestimmungen über die Art und Weise der Verrechnung der Kosten der Schiffs-
untersuchungen, über die Verwendung und Verteilung der Gebühren, sowie über die
Höhe der Tagegelder und Reisekosten der Kommissionsmitglieder (§ 23 Absatz 12 der
Verordnung) trifft nach Anhörung der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues
das Ministerium des Innern.
Karlsruhe, den 18. März 1905.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
—
*
Dr. Hecht.
,
⁊
Ordnung
für die
Untersuchung der Rheinschiffe.
Allgemeines.
81.
Einrichtung Zur Untersuchung der Rheinschiffe nach Artikel 22 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte
der Umer= vom 17. Oktober 1868 werden an geeigneten Hafenplätzen des Rheins oder seiner Nebenflüsse
suchungskom= , , ,.., , . . .
missionen. Schiffsuntersuchungs-Kommissionen von den Landesregierungen eingesetzt.
Diese Kommissionen sind der Aufsicht der oberen Landesbehörden unterstellt.