Nr. XII. *
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karleruh, Mittwoch den 2. Mai 1906.
Juhalt.
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der
auswärtigen Angelegenheiten: die elektrische Straßenbahn in Karlsruhe betreffend; des Ministeriums der
Juniz, des Kultus und Unterrichts: die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeil betreffend.
Verordunng.
(Vom 27. April 1906.)
Die elektrische Straßenbahn in Karlsruhe betreffend.
Der § 3 der Betriebsordnung für die elektrische Straßenbahn in Karlsruhe (Gesetzes-
und Verordnungsblatt 1900 Nr XV Seite 540) erhält folgende geänderte Fassung:
Die Anhängewagen sind mit durchgehenden Bremsen zu versehen, welche vom Motor-
wagen aus in Tätigkeit gesetzt werden können.
Karlsruhe, den 27. April 1906.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
von Marschall.
Junghans.
Bekanntmachung.
(Vom 17. April 1906.)
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend.
Die Zwischenverordnung vom 4 Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 619)
ist in vollem Umfange in folgenden Grundbuchvezirken in Kraft getreten:
am 1 Februar 1906
vom Amtsgerichtsbezirk Schönau
in Todtnau,
Gesetzes= und Berordnungsblatt 1906 17