Nr. XIV. 113
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 23. Mai 1906.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: die Ordnung des Bezirks- und örklichen Dienstes der Staatseisenbahnen und der
Bodenseedampfsschiffahrt betreffend.
Verordnungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelrgenheiten: die Zuständigkeiten der Bezirk-= und örtlichen Dienststellen der Staatseisenbahnverwaliung betreffend:
des Ministeriums des Innern: die Nusführung des Reichsgesetzes, betreffend die Wetten bei öffenilich veranstalteten
Pferderennen, vom 4. Juli 1905.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 11. Mai 1906.)
Die Ordnung des Vezirks= und örtlichen Dienstes der Staatseisenbahnen und der Bodensee-
dampfschiffahrt betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag des Ministeriums Unseres Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten
und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir unter Aufhebung Unserer
Verordnungen vom 4. Oktober 1883 und vom 11. Jannar 1895, die Organisation des Bezirks-
und Lokaldienstes der Eisenbahnbetriebsverwaltung betreffend, wie folgt:
81.
Für die Wahrnehmung und Überwachung des äußeren Dienstes der Staatseisenbahnen
sind unter Leitung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen nachstehende Bezirksstellen
bestimmt:
die Betriebsinspektionen für den Betriebs= und Verkehrsdienst,
die Bahnbauinspektionen für den bautechnischen Dienst,
die Maschineninspektionen für den maschinentechnischen Dienst
832.
Aufgabe der Betriebsinspektionen ist die Wahrnehmung und Überwachung des gesamten
Betriebs-, Verkehrs-, Abfertigungs= und Kassendienstes, des nichttechnischen Teils des Tele-
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