Nr. XVIII. L
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 28. Juni 1906.
Inhalt.
Gesetz: die Diäten der Landtagsabgeordneten betreffend.
Bekanutmachung und Verordnung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und
der auswärtigen Augelegenheiten: Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betressend; des Mini-
steriums der Jnstiz, des Kultus und Unterrichts: die Dienstaussicht über die Kaufmannsgerichte betressend.
Gesetz.
Die Diäten der Landtagsabgeordneten betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
J.
Dem Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 1874, die Diäten und Reisekosten der
Landtagsabgeordneten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 65), wird der folgende
zweite Satz beigefügt:
„Diejenigen Abgeordneten, welche ihren Wohnsitz in Karlsruhe haben, erhalten während
ihrer Anwesenheit bei der Ständeversammlung eine Tagesgebühr von neun Mark.“
II.
Dem Artikel 2 des genannten Gesetzes wird folgender zweite Absatz beigefügt:
„Die Abgeordneten erhalten für die Dauer der Tagung der Ständeversammlung sowie
für acht Tage vorher und nachher freie Fahrt auf den badischen Staatsbahnen.“
III.
Dieses Gesetz tritt hinsichtlich des Artikel 1 mit dem Beginn der gegenwärtigen Sitzungs-
periode der Ständeversammlung, hinsichtlich des Artikel II mit dem Tag der Verkündung in Kraft.
Gegeben zu Schloß Baden, den 26. Juni 1906.
FTriedrich.
Schenkel. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Hardeck.
Gesetzes= und Verordnungsblau 1906 24
(Vom 26. Juni 1906.)