Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

156 XX. 
ständiger Aufsicht (Klaufur) statt; ob und welche Hilfsmittel benützt werden dürfen, wird für 
jede Aufgabe durch die Prüfungskommission bestimmt. 
4. Die mündliche Prüfung soll ebenfalls die in § 9 verzeichneten Gegenstände umfassen. 
5. Ein Rücktritt von der Prüfung, wenn er erst nach Beginn der mündlichen Prüfung 
(Absatz 4) stattfindet, kommt dem Nichtbestehen der Staatsprüfung gleich. 
6. Wer wiederholt nach der Einberufung zur Prüfung von dieser zurückgetreten ist, ohne 
daß er durch Krankheit oder sonstige unverschuldete Umstände verhindert war, soll zu einer 
weiteren Prüfung nicht mehr zugelassen werden. 
§ 11. 
1. Auf den begutachtenden Bericht der Prüfungskommission entscheidet das Ministerium 
des Innern im Einverständnis mit dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der 
auswärtigen Angelegenheiten über das Ergebnis der Prüfung. 
2. Die Ingenieurpraktikanten, welche die Prüfung mit einer der Noten „vorzüglich, gut 
oder hinlänglich befähigt“ bestanden haben, erhalten hierüber ein Zeugnis und damit die 
Berechtigung, sich „staatlich geprüfte Baumeister“ zu nennen. 
3. Die nicht bestandenen Ingenieurpraktikanten können innerhalb der nächsten zwei Jahre 
nach ihrer erstmaligen Anmeldung noch einmal zur Staatsprüfung sich melden. 
4. Wer zum zweiten Male in der Prüfung nicht bestanden ist, wird für immer zurück- 
gewiesen. 
IV. Verwendung im staatlichen Dienst als Regierungsbaumeister. 
812. 
1. Die staatlich geprüften Baumeister mit der ersten oder der zweiten Prüfungsnote 
sollen im Staatsdienst vorzugsweise Verwendung finden. 
2. Die für den Staatsdienst angenommenen Baumeister erhalteu den Titel Regierungs— 
baumeister. Ihre Ernennung geschieht nach der Reihenfolge der in der Prüfung dargelegten 
Befähigung durch das Ministerium des Innern im Einverständnis mit dem Ministerium des 
Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
3. Regierungsbaumeister, welche vom Militärdienst befreit worden sind und deshalb die 
Staatsprüfung entsprechend früher ablegen konnten, sollen hinsichtlich der Reihenfolge bei der 
Verwendung im Staatsdienst gegenüber denjenigen, welche den aktiven Dienst im stehenden 
Heer oder in der Marine vor der Staatsprüfung geleistet haben, so behandelt werden, wie 
wenn sie die Prüfung ein Jahr später, als geschehen, bestanden hätten. 
4. Die Regierungsbaumeister werden alsbald nach ihrer Ernennung entweder der Ober- 
direktion des Wasser= und Straßenbaues oder der Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
überwiesen. 
5. Bis zur etatmäßigen Anstellung werden die Regierungsbaumeister, soweit sich dazu 
Gelegenheit bietet, entgeltlich beschäftigt. Soweit dies nicht der Fall ist, haben die Regierungs- 
baumeister bei einer Baubehörde, einer Eisenbahn, Baunnternehmung u. dergl. sich praktisch zu 
beschäftigen.
	        
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