Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

158 XX. 
15. 
1. Das Ministerium des Innern ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt und 
hat unter Mitwirkung des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten die hierzu nötigen Vorschriften zu erlassen. 
2. Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, im Einverständnis mit dem Ministerium 
des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten von der Erfüllung einzelner 
Bestimmungen aus besonderen Gründen ausnahmsweise Nachsicht zu bewilligen. 
16. 
Unsere Verordnung vom 7. Mai 1874, die Vorbereitung zum öffentlichen Dienst im 
Ingenieurfach betreffend, in der Fassung, welche sie durch Unsere Entschließungen vom 
30. April 1879 und vom 25. Jannar 1889 sowie durch die mit Unserer Ermächtigung 
erlassenen Verordnungen Unseres Ministeriums des Innern vom 18. Mai 1900 und vom 
19. April 1902 erhalten hat, sowie die Bekanntmachung des vormaligen Handelsministeriums 
vom 17. Juli 1874 sind aufgehoben. 
Gegeben zu Schloß Baden, den 26 Juni 1906. 
Friedrich. 
Schenkel. von Marschall. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Hardeck. 
Druck und Verlag von Matia, #. Vogel in Karlsruhe.
	        
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