Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

164 XXI. 
IV. Berwendung im staatlichen Dienst als Regierungsbaumeister. 
8 12. 
1. Die staatlich geprüften Baumeister mit der ersten oder der zweiten Prüfungsnote sollen 
im Staatsdienst vorzugsweise Verwendung finden. 
2. Die für den Staatsdienst angenommenen Baumeister erhalten den Titel Regierungs- 
baumeister. Ihre Ernennung geschieht nach der Reihenfolge der in der Prüfung dargelegten 
Befähigung durch das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
3.Regierungsbaumeister, welche vom Militärdienst befreit worden sind und deshalb die 
Staatsprüfung entsprechend früher ablegen konnten, sollen hinsichtlich der Reihenfolge bei der 
Verwendung im Staatsdienst gegenüber denjenigen, welche den aktiven Dienst im stehenden 
Heer oder in der Marine vor der Staatsprüfung geleistet haben, so behandelt werden, wie 
wenn sie die Prüfung ein Jahr später, als geschehen, bestanden hätten. 
4. Die Regierungsbaumeister werden alsbald nach ihrer Ernennung der Generaldirektion 
der Staatseisenbahnen überwiesen. 
5. Bis zur etatmäßigen Anstellung werden die Regierungsbaumeister, soweit sich dazu 
Gelegenheit bietet, entgeltlich beschäftigt. Soweit dies nicht der Fall ist, haben die Regierungs- 
baumeister bei einem maschinen= oder elektrotechnischen, staatlichen oder nichtstaatlichen Betrieb 
und dergleichen sich praktisch zu beschäftigen. 
6. Zur Übernahme einer ihnen nicht von der Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
zugewiesenen Beschäftigung bedürfen die Regierungsbaumeister eines Urlaubs, den sie bei dem 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten nachzusuchen 
haben. Im Falle längerer Beurlaubung sind sie verpflichtet, diesem Ministerium am Schlusse 
jedes Jahres eine Nachweisung ihrer Beschäftigung einzureichen, auch von dem Beginn und 
dem Aufhören der letzteren sowie von der Einziehung zu militärischen Ubungen Anzeige zu 
machen. 
7. Leistet ein Regierungsbaumeister der Einberufung in den staatlichen Dienst nicht 
Folge, oder wird er aus dem Staatsdienst entlassen, so kann sein Strich aus der Liste der 
Regierungsbaumeister durch das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der aus- 
wärtigen Angelegenheiten sofort oder späterhin verfügt werden; damit verliert er die Berech- 
tigung zur Führung des Titels Regierungsbaumeister. Solange er in der Liste nicht 
gestrichen ist, darf er diesen Titel jedoch nur mit dem Zusatze a. D. (außer Dienst) weiter führen. 
V. Dienstpolizei. 
8 13. 
1. Die allgemeinen Vorschriften über Dienstpolizei finden auf die Ingenieurpraktikanten 
und Regierungsbaumeister mit der Maßgabe Anwendung, daß als nächst vorgesetzte Dienstbehörde 
die staatliche Stelle anzusehen ist, bei der sie beschäftigt sind.
	        
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