XXI. 171
8 18.
Prüfungsgegenstände bei der Staatsprüfung.
Die Staatsprüfung erstreckt sich auf:
Waldbau,
Forstbenutzung,
Forstschutz,
Forsteinrichtung,
Waldwertrechnung und forstliche Statik,
Waldweg= und Wasserbau,
Grundzüge des Hochbauwesens mit Berücksichtigung der forstlichen Praxis,
Forstverwaltung, Forstpolitik und Forststatistik,
Jagdkunde, Fischerei und Fischzucht,
badisches Forst= und Jagdrecht,
badisches Verwaltungsrecht,
die für die Forstverwaltung wichtigsten Bestimmungen des Grundbuchrechts (Verfassung
des badischen Grundbuchwesens, Einrichtung der Grundbücher, Verfahren bei Liegen-
schaftserwerbungen und --Veräußerungen sowie bei Bestellung von Dienstbarkeiten),
soziale Gesetzgebung,
Landwirtschaftslehre, insbesondere Wiesenbau-, Ackerbau-, Obstbau= und Düngerlehre.
–. 19.
Erneunung zu Forstreferendären.
Die Forstpraktikanten, welche die Staatsprüfung bestanden haben, erhalten die Bezeich-
nuung „Forstreferendäre".
§ 20.
Schriftliche und mündliche Prüfung.
Die in § 10 bezeichneten drei Prüfungen werden schriftlich und mündlich abgenommen.
#.
8 21.
Feststellung und Bekanutgabe des Prüfungsergebnisses.
Die Prüfungskommission für die Vorprüfung beschließt auf Grund kollegialer Beratung
und Abstimmung, welche der Kandidaten als bestanden zu erklären seien und welches Prädikat
— „vorzüglich, gut oder hinlänglich befähigt" — den als bestanden Erklärten zukomme.
Das über die Beschlußfassung aufgenommene Protokoll ist sofort der Forst= und Domänen=
direktion vorzulegen, welche jeden Kandidaten von dem ihn betreffenden Ergebnisse der Prüfung
in Kenntnis setzt und eine Abschrift des Protokolls dem Vorstande der badischen forstlichen
Hochschulabteilung mitteilt. Die Prüfungskommissionen für die Haupt= und die Staats-
prüfung beschließen gleichfalls auf Grund kollegialer Beratung und Abstimmung, welche
Anträge bezüglich des Prüfungsergebnisses bei dem Ministerium des Innern zu stellen seien.