Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

174 XXI. 
Verwarnung einer Fabrik wegen mehrfacher mangelhafter Lieferung im Laufe eines Jahres 
(§ 8 Absatz 2 der „Bestimmungen“) sowie zur Entgegennahme des Antrags auf Wieder— 
eintragung des Wasserzeichens (§ 8 Absatz 6 der „Bestimmungen“) berechtigt. 
3. Die Entscheidung über Ausschluß einer Fabrik von ferneren Lieferungen für die 
Staatsbehörden (8 8 Absatz 4 der „Bestimmungen“), ferner die Entscheidung auf den Antrag 
einer Fabrik auf Wiedereintragung des Wasserzeichens (§ 8 Absatz 6 der „Bestimmungen) 
steht dem Ministerium des Innern zu. 
4 Proben zum Zweck der Papierprüfung (§§ 5 und 6 der „Bestimmungen") können 
auch an die Großherzogliche chemisch-technische Prüfungs= und Versuchsanstalt in Karlsruhe 
eingesendet werden. 
5. Bei Lieferungen, welche den Betrag von 300 K nicht erreichen, kann von einer 
Prüfung abgesehen werden. 
Bei Lieferungen von höherem Betrag ist wenigstens eine der gelieferten Papiersorten 
jährlich abwechselnd zur Prüfung einzusenden. 
6. Soweit der Papierbezug für die Behörden eines Geschäftszweigs durch eine Zentral- 
stelle vermittelt wird, kann von der Anforderung, daß das zu liefernde Papier mit dem vor 
geschriebenen Wasserzeichen versehen sein muß (§ 3 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 und 2 der 
„Bestimmungen"), abgesehen werden. Die Einsendung zur Prüfung erfolgt dann zum Zwecke 
der Feststellung, ob das Papier der in den Lieferungsbedingungen (nicht: im Wasserzeichen) 
angegebenen Verwendungsklasse entspricht. 
7. Für einzelne bestimmte Verwendungszwecke (z. B. Legitimationspapiere, Schiffsbriefe 
und dergleichen) können von den „Bestimmungen“ abweichende höhere Anforderungen gestellt 
werden. 
8. Die „Bestimmungen“ nebst dieser Bekanntmachung sind den Lieferungsverträgen anzu- 
heften. Sie werden zu diesem Zweck von der chemisch-technischen Prüfungs= und Versuchs- 
anstalt Karlsruhe abgegeben. 
9. Die angemeldeten Wasserzeichen werden, auch soweit die Anmeldung bei dem König 
lichen Materialprüfungsamt in Dahlem erfolgt ist, durch die chemisch-technische Prüfungs= und 
Versuchsanstalt im „Badischen Staatsanzeiger“ veröffentlicht werden. Die bisher erfolgten 
Veröffentlichungen stehen im badischen Staatsanzeiger 1898 Seite 312 ff., 1899 Seite 78, 
1900 Seite 242 und 258. Auch die Löschung eines Wasserzeichens wird im badischen 
Staatsanzeiger durch die chemisch-technische Prüfungs= und Versuchsanstalt veröffentlicht 
werden. 
Dies wird hiermit zur Nachachtung veröffentlicht. 
Karlsruhe, den 2. Juli 1906. 
Großherzogliches Staatsministerium. 
von Dusch. 
Gedemer.
	        
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