174 XXI.
Verwarnung einer Fabrik wegen mehrfacher mangelhafter Lieferung im Laufe eines Jahres
(§ 8 Absatz 2 der „Bestimmungen“) sowie zur Entgegennahme des Antrags auf Wieder—
eintragung des Wasserzeichens (§ 8 Absatz 6 der „Bestimmungen“) berechtigt.
3. Die Entscheidung über Ausschluß einer Fabrik von ferneren Lieferungen für die
Staatsbehörden (8 8 Absatz 4 der „Bestimmungen“), ferner die Entscheidung auf den Antrag
einer Fabrik auf Wiedereintragung des Wasserzeichens (§ 8 Absatz 6 der „Bestimmungen)
steht dem Ministerium des Innern zu.
4 Proben zum Zweck der Papierprüfung (§§ 5 und 6 der „Bestimmungen") können
auch an die Großherzogliche chemisch-technische Prüfungs= und Versuchsanstalt in Karlsruhe
eingesendet werden.
5. Bei Lieferungen, welche den Betrag von 300 K nicht erreichen, kann von einer
Prüfung abgesehen werden.
Bei Lieferungen von höherem Betrag ist wenigstens eine der gelieferten Papiersorten
jährlich abwechselnd zur Prüfung einzusenden.
6. Soweit der Papierbezug für die Behörden eines Geschäftszweigs durch eine Zentral-
stelle vermittelt wird, kann von der Anforderung, daß das zu liefernde Papier mit dem vor
geschriebenen Wasserzeichen versehen sein muß (§ 3 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 und 2 der
„Bestimmungen"), abgesehen werden. Die Einsendung zur Prüfung erfolgt dann zum Zwecke
der Feststellung, ob das Papier der in den Lieferungsbedingungen (nicht: im Wasserzeichen)
angegebenen Verwendungsklasse entspricht.
7. Für einzelne bestimmte Verwendungszwecke (z. B. Legitimationspapiere, Schiffsbriefe
und dergleichen) können von den „Bestimmungen“ abweichende höhere Anforderungen gestellt
werden.
8. Die „Bestimmungen“ nebst dieser Bekanntmachung sind den Lieferungsverträgen anzu-
heften. Sie werden zu diesem Zweck von der chemisch-technischen Prüfungs= und Versuchs-
anstalt Karlsruhe abgegeben.
9. Die angemeldeten Wasserzeichen werden, auch soweit die Anmeldung bei dem König
lichen Materialprüfungsamt in Dahlem erfolgt ist, durch die chemisch-technische Prüfungs= und
Versuchsanstalt im „Badischen Staatsanzeiger“ veröffentlicht werden. Die bisher erfolgten
Veröffentlichungen stehen im badischen Staatsanzeiger 1898 Seite 312 ff., 1899 Seite 78,
1900 Seite 242 und 258. Auch die Löschung eines Wasserzeichens wird im badischen
Staatsanzeiger durch die chemisch-technische Prüfungs= und Versuchsanstalt veröffentlicht
werden.
Dies wird hiermit zur Nachachtung veröffentlicht.
Karlsruhe, den 2. Juli 1906.
Großherzogliches Staatsministerium.
von Dusch.
Gedemer.