Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXI. 175 
Bestimmungen über das von den Staatsbehörden zu verwendende Papier. 
Auf das von den Staatsbehörden zu verwendende Papier, mit Ausnahme des Stempel- 
papiers, finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung: 
81. 
Das Papier ist auf der Grundlage von Stoff- und Festigkeitsklassen (siehe nachstehend 
A und B) in Verwendungzklassen (C) eingeteilt. 
A. Stoffklassen. 
Papiere nur aus Hadern (Leinen, Hanf, Baumwolle). 
Papiere aus Hadern mit höchstens 25 Prozent Zellstoff (aus Holz, Stroh, Esparto, 
Jute, Manila, Adansonia u. s. w), jedoch unter Ausschluß von verholzten Fasern. 
III. Papiere von beliebiger Stoffzusammensetzung, jedoch unter Ausschluß von verholzten Fasern. 
IV. Papiere von beliebiger Stoffzusammensetzung 
Aschengehalt der Papiere aller Stoffklassen beliebig. 
— 
— — 
B. Festigkeitsklassen. 
  
  
  
— — * 
22 2 v i 
25 6st. # 257 2# Die Stufen für den Die Falzklassen 
————— 2. 235 Widerstand gegen Zerknittern (siehe Spalte 5) 
2 2— 6# E60 iichens --. --. 
S #dm 1 * # (siehe Spalte 4) sind: 1 sind: 
J 55 – 
5 6 *5 z 
% * 
1| 6000 4 sehr groß 190 
1 0 = außerordentlich gering 0 = 0—2 Doppelfalzungen 
2 5000 3,5 sehr groß 190 
1 — sehr gering 3—6 
3 4000 3 groß 80 
2 = gering 7—19 
4 3000 2,.5 ziemlich groß 40 
# 3 — mittelmäßig 3 — 20—39 
5 2000 2 mittelmäßig 20 
6/ 4 = ziemlich groß 4— 40—79 
6 1000 1.5 sehr gering 3 
5 = groß 5.—80—189 
D 6 = sehr groß 6 = 190—999 „ 
7 = außerordentlich groß 7 — 1000 und mehr 
Doppelfalzungen 
  
  
  
  
Bruchlast, Dehnung, Widerstand gegen Zerknittern und Falzklasse werden bei 65 % relativer Luft- 
feuchtigkeit ermittelt. Der Berechnung der Reißlänge wird das Gewicht der bei 100° C getrockneten 
Probestreifen zugrunde gelegt. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1906. 29
	        
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